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Berechnung der Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer bei Immobilien



Für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer bei selbst genutzten Immobilien greift das Finanzamt auf Marktdaten aus Kaufverträgen vergleichbarer Kaufverträge zurück, die Gutachterausschüsse der Kommunen und Landkreise erheben. Fehlen diese Vergleichsdaten, muss das Finanzamt den Sachwert selbst ermitteln, weist Thomas Garthe von der Sachverständigenkanzlei Garthe in Fürth hin.


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Das Finanzamt rechnet nur mit Pauschalwerten ohne Berücksichtigung von wertrelevanten Sonderfaktoren, wie z.B. bestehender Instandhaltungsstau etc. so Garthe.

Fühlt sich der Erbe durch einen zu hohen Wert benachteiligt, hat er das Recht, einen eigenen Gutachter auf eigene Kosten zu beauftragen. Die Fristen zum Nachweis eines geringeren Immobilienwertes sind aber strikt einzuhalten.

Vielen unserer Kunden ist nicht bekannt, so Garthe weiter, dass man den Wert der Immobilie anhand eines innerhalb eines Jahres vor oder nach Erbfall oder Schenkung auf dem freien Markt erzielten Kaufpreises nachweisen kann.

Hat die Finanzverwaltung bereits einen Grundbesitzwert bestandskräftig festgestellt und wird danach das Grundstück bei gleichbleibenden Verhältnissen zu einem weit niedrigeren Preis verkauft, können betroffene Steuerzahler eine nachträgliche Berücksichtigung des niedrigeren Verkehrswertes verlangen, betont Garthe.

Das Finanzamt muss dann sogar einen bestandskräftigen Bescheid über die Höhe des maßgeblichen Grundbesitzes anpassen (Urteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 24.03.2010 – 3 K 3258/06 B).

Quelle: openPR

Garthe Immobilienbewertungsgesellschaft mbH
Thomas H. Garthe
Philipp-Reis-Str. 109
90766 Fürth
Telefon: 0911-3226472
Fax: 0911-7399189
Homepage: www.clickwert.de

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