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Behandlungskosten nicht anerkannter Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung absetzen



Schwer Erkrankte dürfen künftig auch Behandlungskosten nicht anerkannter Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings gibt es hier Grenzen, die beachtet werden müssen.

Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. September 2010 (VI R 11/09) geht hervor, dass Steuerpflichtige, die an einer schweren Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leiden, sich in einer notstandsähnlichen Zwangslage zwischen der schicksalhaften Realität und dem Wunsch nach Heilung befänden. Ein Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung kommt somit auch dann in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige für eine nicht anerkannte Heilmethode entscheidet.

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Ausgangspunkt war der Fall einer krebskranken Frau, die an der Bauchspeicheldrüse operiert wurde und für eine anschließende Chemotherapie zu schwach war. Ihr Hausarzt empfahl ihr daher eine „immunbiologische Krebsabwehrtherapie“ mit „Ukrain“, einem weder in Deutschland noch in der EU zugelassenen Arzneimittel.

Die Kasse lehnte aufgrund der fehlenden Zulassung des Medikaments eine Kostenübernahme ab. Die Behandlungskosten seiner später verstorbenen Ehefrau in Höhe von 30.000 Euro machte der Witwer steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der BFH gab dem Witwer Recht. Bei Steuerpflichtigen, die an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leiden, kann daher die Einkommensteuer um die außergewöhnlichen Belastungen ermäßigt werden. Ihre Grenzen findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen allerdings, wenn die Maßnahmen von Personen vorgenommen werden, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind und damit auf der Ebene von Geist- und Wunderheilern vorgenommen werden.

Quelle: openPR

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