Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind als Sonderausgaben abziehbar



Steuerliche Regelungen für Personen in Aus- oder Fortbildung – Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar.


Fortbildungs- bzw. Weiterbildungskosten sind dagegen Werbungskosten. Sie sind in unbeschränkter Höhe berücksichtigungsfähig. Ersatzleistungen von dritter Seite, z. B. vom Arbeitgeber, müssen jedoch von den Aufwendungen abgezogen werden.

Bundesfamilienministerium



Kommentieren

Links: