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Aufbewahrungspflicht – Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren



(openpr) Stuttgart, 16. Dezember 2009 – In seinem Bemühen, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates im Juli das „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung“ beschlossen. Mit ihm wurden vor allem die steuerlichen Nachweis- und Mitwirkungspflichten der Bürger und Unternehmen erhöht, die Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhalten. Aber auch bestimmten Personen, die keine Geschäftsbeziehungen zum Ausland haben, werden besondere Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt.


So wurde die Abgabenordnung dahingehend geändert, dass Steuerpflichtige, deren positive Ãœberschusseinkünfte über € 500.000,00 im Jahr liegen, ihre Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren müssen. Die Ãœberschusseinkünfte setzen sich aus den Einkünften eines Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses, den Kapitaleinkünften, den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften (zum Beispiel Renteneinkünfte oder Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) zusammen. Zur Prüfung des Schwellenwerts werden nur die positiven Einkünfte addiert, eventuelle Verluste werden nicht verrechnet.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung entfällt erst dann wieder, wenn in fünf aufeinanderfolgenden Jahren die positiven Ãœberschusseinkünfte weniger als € 500.000,00 betragen haben. Außerdem wurde eine weitere wesentliche Änderung beschlossen: das Finanzamt kann künftig beim oben genannten Personenkreis auch Außenprüfungen durchführen, um die steuerlichen Verhältnisse zu ermitteln. Die Änderungen gelten ab dem Jahr 2010.

R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH



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