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Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte eintragen



(openpr) Der Bundesfinanzhof hatte wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Arbeitszimmerregelung einer Aussetzung der Vollziehung zugestimmt. Konkret hatten die BFH-Richter entschieden, dass das Finanzamt bei Lehrern den beantragten Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte eintragen muss (BFH-Beschluss vom 25.8.2009, VI B 69/09).


AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben und die Arbeitszimmerkosten bis zu einem Betrag von 1 250 EUR vorläufig zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 6.10.2009, IV A 3-S 0623/09/10001).

Und zwar dann,
– wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
– wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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