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Arbeitszimmer bei Lehrern



Es gibt gute Gründe, weshalb die gesetzliche Abschaffung des Arbeitszimmers gerade bei Lehrern verfassungswidrig sein könnte:
– Bei Lehrern bildet die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine untrennbare Einheit mit der Erteilung des Unterrichts. Sie müssen ihren Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten, weil ihnen dafür der Schulträger die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt. Auch werden ihnen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Dienstherrn erstattet.
– Damit ist das Arbeitszimmer „pflichtbestimmter Aufwand“ für Lehrer.
– Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerkosten ist ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, nach welchem Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.


AKTUELL liegt jetzt ein erstes Urteil zur Abschaffung des Arbeitszimmers bei Lehrern vor: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz macht es sich einfach und folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach das häusliche Arbeitszimmers eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle. Also ist – so die Gesetzeslage – ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich (FG Rheinland-Pfalz vom 17.2.2009, 3 K 1132/07).

Immerhin äußern die Finanzrichter aber doch „gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei.“ Die Gesetzesänderung halte sich gerade noch im Rahmen des steuerlichen Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber bei Massensachen habe. Die Richter räumen ein, dass die Abschaffung des Arbeitszimmers zwar gegen das objektive Nettoprinzip – die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit – verstoße, doch dies könne bei derart gemischten Aufwendungen wie dem häuslichen Arbeitszimmer hingenommen werden.

Lehrer seien arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten. Diese Tätigkeiten müsse der Lehrer im häuslichen Bereich verrichten, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe. Dafür lasse sich aber nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten. Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer „Arbeitsecke“ verrichtet werden. Andererseits führe ein zusätzlicher Raum eines Arbeitszimmers insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität, sodass die hierfür getätigten Aufwendungen keine unausweichlichen Ausgaben darstellten.

STEUERRAT:
Diese erste Entscheidung und deren Begründung ist unbefriedigend und fragwürdig. Daher muss der Bundesfinanzhof nun ran (Aktenzeichen: VI R 13/09). Den Lehrern und anderen Betroffenen ist zu empfehlen, in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 und 2008 – wie bisher – Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhenlassen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung.

Für Ihren Einspruch haben die Experten von Steuerrat24 ein Musterschreiben vorbereitet, das Sie kostenlos herunterladen können bei www.steuerrat24.de in der Rubrik ‚Arbeitszimmer‘.



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