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Arbeit beim Auftraggeber begründet nicht gleich eine Betriebsstätte



(OpenPr) Unternehmen aus dem Ausland können aufatmen: Werden sie in den Räumen ihres deutschen Auftraggebers tätig, begründet dies nicht automatisch eine Betriebsstätte, die der deutschen Steuer unterworfen wird. Das hat unlängst der Bundesfinanzhof klargestellt (Urteil vom 04.06.2008, Az: I R 30/07 ).


Die Entscheidung betrifft vor allem Dienstleister oder an Großprojekten beteiligte Firmen aus anderen Staaten. „Kommen allerdings weitere Indizien hinzu, kann schnell eine Betriebsstätte anzunehmen sein“, warnt Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner in Nürnberg. „Bestes Beispiel: Der Ausländer mietet die Räume von seinem Auftraggeber und hat nur alleine Zugang zu den Räumen.“
Steuerexperte Küspert, dessen Kanzlei in das weltweit agierende Beratungsnetzwerk Geneva Group International eingebunden ist, rät Unternehmen zu einer differenzierten Prüfung, da es für die Betriebsstätteneigenschaft immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So gibt es zum Beispiel bei Bauausführungen Besonderheiten: Nach internationalen Regeln führt eine selbst unterhaltene Baustelle, ein Vertrag mit dem Bauherrn oder ein Subunternehmervertrag immer dann zu einer Betriebsstätte, wenn das Projekt länger als zwölf Monate läuft. „Hier gibt es erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn das Unternehmern im Rahmen verschiedener Projekte immer wieder für denselben Auftraggeber tätig wird und dabei insgesamt die zwölf Monate überschreitet“, warnt Küspert.


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Skeptisch betrachtet er Ãœberlegungen der OECD, sogenannte Dienstleistungsbetriebsstätten zu schaffen. Diese sollen einem Unternehmen auch dann unterstellt werden können, wenn es keine feste Geschäftseinrichtung vor Ort vorhält. Küspert: „Erfreulicherweise wirkt die deutsche Rechtsprechung diesen Regelungen entgegen. Es ist jedoch nie ganz ausgeschlossen, dass der nationale Gesetzgeber die Rechtslage ändert.“

Auch deutschen Unternehmen, die im Ausland investieren, insbesondere in Asien, rät Küspert, die Betriebsstätteneigenschaft genau im Blick zu haben. Denn Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte sind in Deutschland zwar steuerfrei. „Einige Schwellenländer neigen jedoch dazu, eine Betriebsstätte auch dann anzunehmen und unterwerfen diese ihrer eigenen Steuerhoheit, wenn der deutsche Fiskus die Betriebsstätteneigenschaft verneint, so dass die Einkünfte eigentlich dem deutschen Steuerrecht unterlägen“, erläutert der Steuerexperte, „damit sind Konflikte mit der Doppelbesteuerung programmiert.“ Hier gelte es, frühzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen für das Auslandsengagement zu prüfen.


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Klaus Küspert
Rechtsanwalt | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater

Munkert • Kugler + Partner GbR
Äußere Sulzbacher Straße 29
D-90491 Nürnberg
Telefon: +49 (0) 9 11 | 59 87 – 468
Telefax: +49 (0) 9 11 | 59 87 – 400



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