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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes



Die Frage, ob bei der Abgabe von Speisen der ermäßigte oder der normale Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren.


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Problematisch ist, dass für jeden besteuerten Umsatz zu unterscheiden ist, ob eine – dem ermäßigten Steuersatz unterliegende – Lieferung von Speisen oder eine – dem Regelsteuersatz unterliegende – Dienstleistung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es insoweit nicht auf ein quantitatives Ãœberwiegen des Dienstleistungselements der Bewirtung gegenüber der Speisenlieferung an, sondern darauf, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Dies ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

In der Besprechungsentscheidung tritt das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) zunächst der Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach die Zubereitung der Speisen als Vorstufe ihrer Vermarktung im Rahmen der Gesamtbetrachtung gar nicht zu berücksichtigen sei. Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH geht das NFG davon aus, dass auch dieser Umstand im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Des Weiteren lässt das NFG seine frühere Rechtsprechung fallen, dass die Abgabe von Speisen durch die Betreiber von Imbissständen immer dann dem vollen Steuersatz unterliegen, wenn der Unternehmer Vorrichtungen zum Verzehr der Speisen an Ort und Stelle bereithalte und die Ware nach Art ihrer Verpackung zum sofortigen Verzehr in räumlicher Nähe des Abgabeortes abgegeben werde.


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Eine Absage erteilt das NFG schließlich der neueren Rechtsprechung, dass ein maßgebliches Abgrenzungskriterium sei, inwieweit die vorstehend angesprochenen Verzehrvorrichtungen am Imbisswagen tatsächlich von der Kundschaft zum Verzehr an Ort und Stelle genutzt würden. Stattdessen kommt das NFG zum Schluss, dass die Abgabe von Speisen durch Imbisswagen, die lediglich über eine „Verzehrtheke“ nebst „Deichselschutz“ verfügten, bei denen der Unternehmer aber ansonsten – außer der Zubereitung der Speisen – keine weiteren Dienstleistungen erbringe, bei wertender Betrachtung stets als bloße Lieferung der Speisen zu sehen sei. Als solche unterlägen sie dem ermäßigten Steuersatz. Das NFG hat ausdrücklich offen gelassen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Kundschaft Stehtische zur Verfügung gestellt würden (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.08.2008, Az. 5 K 428/07, Revision eingelegt, Az. BFH: V R 35/08).

Bund der Steuerzahler (Landesgruppe Niedersachsen & Bremen) e.V.


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