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Anspruch auf die Privatnutzung eines überlassenen Firmenwagens



Steht einer Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich ein Dienstwagen zu, darf ihn der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen nicht herausverlangen. Auf diese Privilegierung macht Rechtsanwalt Manfred Becker von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn angesichts eines widersprechend klingenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufmerksam.

„Das BAG entschied am 14. 12. 2010, dass einem Arbeitnehmer für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, also nach Ablauf von sechs Wochen, ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzung nicht mehr zusteht“, erklärt Becker. Der Grundsatz „Fahrzeugnutzungsrecht nur bei Lohn- und Entgeltfortzahlung“ kollidiere jedoch mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz, obwohl die Mutterschutzfrist insgesamt mindestens 14 Wochen betrage.

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Danach hat eine Arbeitnehmerin auch während der Dauer der Mutterschutzfristen Anspruch auf die Privatnutzung eines ihr überlassenen Firmenwagens, auch wenn die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – Lohn gegen Arbeit – ruhen. Dies sei auch höchstrichterlich anerkannt, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert: „Das Bundesarbeitsgericht hat in einer anderen Entscheidung einen solchen Anspruch aus § 14 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz hergeleitet, wonach ein Sachbezug – hier die Gebrauchsüberlassung des PKW – als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter zu gewähren ist.“ (Az.: 5 AZR 240/99).

Für alle anderen Arbeitnehmer gilt seit Ende 2010: Ist im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges formuliert, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Beendigung der Entgeltfortzahlung das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (BAG vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09). Becker tröstet: „Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aber wieder überlassen, wenn er die Arbeit wieder aufnimmt.“
Infos: www.ehm-kanzlei.de

Quelle: openPR

Fachfragen beantwortet gerne:
Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät
Manfred Becker
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708

www.ehm-kanzlei.de



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