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Abziehbarkeit von Pflegeleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen für Senioren



Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen hat sich das Bundesgesundheitsministerium in seiner Pressemitteilung vom 16. Februar 2010 zur verbesserten Abziehbarkeit von Pflegeleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen geäußert.



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Zunächst können die in einem Altenwohnheim oder einem Pflegewohnheim bzw. in einem Wohnstift wohnende Senioren den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Allerdings müssen sie dort einen eigenen Haushalt haben, wobei nur ein Zimmer nicht ausreicht. So muss ein Bad, wenigstens eine Klein-Küche sowie ein Wohn- und Schlafbereich vorhanden sein und diese Räume individuell nutzbar sein.
Sowohl die Reinigung des Appartements sowie Pflege- und Handwerkerleistung in diesen Räumen sind dann begünstigt, wenn sie individuell abgerechnet werden.

Weiter können bei Dienstleistungen für Senioren neben den typischen Hilfen im Haushalt, wie z.B. Reinigungsarbeiten auch Pflege- und Betreuungsleistungen abgezogen werden. Der Steuerabzugsbetrag gilt für diese Aufwendungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR, so dass maximal 4.000 EUR von der Einkommensteuer direkt abgezogen werden können.

Positiv hierbei ist, dass das von den Pflegekassen ausgezahlte Pflegegeld, welches nicht zweckgebunden bzw. für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird, nicht den eben genannten Steuerabzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen kürzt. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Somit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, welche Pflegegeld erhalten und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang vom Steuerabzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren.

Des Weiteren weist die VLH noch darauf hin, dass es für den Erhalt dieser Steuervergünstigung nicht erforderlich ist, dass der Senior oder die Seniorin der Pflegestufe 1 oder einer höheren Pflegestufe unterliegt.


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