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Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen und Anlagevermögen BFH III R 14/07


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Erhöhte Investitionszulage für Trägerfilme und Druckplatten im Druckgewerbe
Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient. Sie ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 durch erhöhte Investitionszulage begünstigt.


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InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2

Urteil vom 22. Oktober 2009 III R 14/07

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2007 1 K 1842/05 (EFG 2007, 1465)

Gründe

I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt im Fördergebiet eine Druckerei. Nach der im Streitjahr 2003 angewendeten Drucktechnik dienten Druckplatten und Trägerfilme zusammen als Druckvorlage. Die in die Druckmaschine eingelegten Druckplatten wurden mit Hilfe der Trägerfilme hergestellt. Die Filme und Platten wurden für etwaige künftige Aufträge derselben Auftraggeber aufbewahrt.

2
Der Kläger beantragte Investitionszulage in Höhe von 25 % nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 für Investitionen des Jahres 2003, u.a. für „Trägerfilme und Druckplatten“. Die Herstellungskosten waren mit 50.117 € angegeben. Bei einer Investitionszulagen-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Trägerfilme und Druckplatten nur in Höhe von 4.424,23 € in der Bilanz des Klägers aktiviert waren und dass ein mit der Herstellung der Filme und der Platten zusammenhängender Aufwand von 45.693,19 € gewinnmindernd geltend gemacht worden war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) war der Ansicht, wegen der ertragsteuerlichen Behandlung als sofort abziehbarer Aufwand könne keine erhöhte Zulage gewährt werden. Mit Bescheid vom 11. August 2005 setzte das FA eine Investitionszulage von lediglich 5 % nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 4 Satz 2 InvZulG 1999 fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

3
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2007 1 K 1842/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1465) ab. Es führte im Wesentlichen aus, es handele sich nicht um eine Erstinvestition im Zusammenhang mit der Erweiterung der Betriebsstätte nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999. Eine Erweiterung sei eine räumliche oder sächliche Ausweitung der Betriebsstätte, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung der Produktionskapazität führe. Die Aufzählung der Vorgänge, die nach § 2 Abs. 8 InvZulG 1999 als Erstinvestitionen zu beurteilen seien, zeige, dass nur Veränderungen in der Betriebsstruktur von einigem Gewicht gemeint seien, nicht aber jedwede Steigerung des „Outputs“.

4
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999. Das FG habe sich in Widerspruch zur Praxis der Investitionszulagengewährung gesetzt, wie sie in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juni 2001 (BStBl I 2001, 379) und vom 18. April 2007 (BStBl I 2007, 458) zum Ausdruck komme. Nach Tz. 20 des BMF-Schreibens in BStBl I 2007, 458 sei die Herstellung von Druckvorlagen generell als Investition zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte zu beurteilen.

5
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Investitionszulagenbescheids 2003 vom 11. August 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2005 eine Investitionszulage von 13.134,85 € festzusetzen.

6
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7
Es führt u.a. aus, die Herstellung der Druckvorlagen habe nur der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs gedient. Eine Förderung in Höhe von 25 % sei nicht zulässig.

8
Das dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt.

II.
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Festsetzung von Investitionszulage in der beantragten Höhe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen.

10
1. Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 2 InvZulG 1999 wird –bei Vorliegen weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen– Investitionszulage von 25 % u.a. für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes gewährt, sofern es sich um Erstinvestitionen handelt, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat. Die genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

11
2. Die Filme und Druckplatten sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, auch handelt es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter.

12
a) Sowohl die Filme als auch die Druckplatten sind materielle und damit bewegliche Wirtschaftsgüter. Es sind Gegenstände, deren materieller Wert gegenüber dem geistigen Gehalt bedeutungsmäßig nicht zurücktritt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 458 Tz. 11).

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