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Abfindungen steueroptimal gestalten



In vielen Fällen ist der Verlust des Arbeitsplatzes mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Viele Arbeitnehmer müssen mit diesem Geld jedoch die Zeit bis zum nächsten Job oder den Renteneintritt überbrücken. Daher ist es von großer Bedeutung, welcher Nettobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge von der Abfindung übrig bleibt.



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In diesem Zusammenhang weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hin.

Eine Abfindung ist im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Abfindung jedoch durch die so genannte „Fünftel-Regelung“ steuerlich begünstigt werden. Die Steuerersparnis durch die „Fünftel-Regelung“ fällt jedoch bei hohen weiteren Einkünften im Zuflussjahr der Abfindung relativ gering aus.

Erwartet der Arbeitnehmer im Folgejahr geringere Einkünfte, zum Beispiel weil er nur Arbeitslosengeld oder eine kleine Rente erhält, kann es sich lohnen, die Abfindungsauszahlung in das nächste Jahr zu verschieben. Nachdem eine solche Gestaltung von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt wurde, ist dies nach einer Entscheidung des BFH nun möglich (Az.: IX R 1/09), teilt der Bund der Steuerzahler mit.


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Bund der Steuerzahler e.V. (Baden-Württemberg)



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