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30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgabe geltend machen



Eltern haben die Möglichkeit, 30 Prozent des Schulgeldes für ein Kind, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird, als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzusetzen.
Entgelte für das Beherbergen, für Betreuung und Verpflegung gehören allerdings nicht zum steuerlich berücksichtigungsfähigen Schulgeld.


Eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung des Schulgelds ist, dass die Schule begünstigt ist. Dabei wird an schulrechtliche Begriffe angeknüpft. Es muss sich bei der Schule um eine nach dem Grundgesetz staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule bzw. um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln.

Quelle: Bundesfamilienministerium



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