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Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens (BFH I R 56/08)


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Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens
Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen eine Betriebsstätte eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht.

GewStG 2002 § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1
AO § 12 Satz 1
Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 56/08
Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. März 2008 8 K 2117/07 (EFG 2008, 1472)


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Gründe

A.
1
Streitig ist die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2002 (Lärmmessstationen eines Verkehrsflughafens).

2
Die Beigeladene zu 1., eine AG, betreibt zwei Verkehrsflughäfen. Sie hatte im Streitjahr auf den Gebieten der Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagten zu 1. bis 10. (Klägerinnen) sowie der Beigeladenen zu 2. –ebenso wie die Beigeladenen zu 3. bis 5. sämtlich kommunale Gebietskörperschaften– jeweils mindestens eine Einrichtung zur Messung des Fluglärms (Lärmmessstation) installiert. Insgesamt handelt es sich um 25 Stationen, die von der Beigeladenen zu 1. ohne eigenes Personal am Ort betrieben wurden. Die Stationen –bestehend aus einer wetterfesten Mikrofoneinheit, einem Schallpegelmessgerät, einem Datenlogger zur Sammlung der anfallenden Messdaten und einem Modem zur Datenübertragung– befanden sich jeweils auf einem wenige Quadratmeter großen Grundstück, das die Beigeladene zu 1. aufgrund eines „Gestattungsvertrages“ mit der jeweiligen Gemeinde als Grundstückseigentümerin kostenfrei nutzte.

3
Die Messdaten werden per Kabel (Datenübermittlung in speziellen öffentlichen Wählnetzen der Y-AG) zum zentralen Rechner der Fluglärmüberwachung am Flughafen übertragen und dort von einem Fluglärmcontroller überwacht. Das Messverfahren und die Auswertung der Daten erlauben die konkrete Zuordnung eines bestimmten Lärmereignisses zu einem bestimmten Flugereignis. Mit der gesamten Einrichtung erfüllt die Beigeladene zu 1. ihre gesetzliche Verpflichtung nach § 19a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung nach der Luftverkehrszulassungsordnung. Darüber hinaus stützt sie seit dem 1. Januar 2001 die Lärmdifferenzierung in ihrer Entgeltordnung auf die mit der Fluglärmmessanlage ermittelten Lärmdaten. Schließlich dienen die gewonnenen Messdaten zur Kontrolle der mit dem Sommerflugplan 2002 eingeführten Lärmkontingentierung für geplante Flüge in der Zeit von 23 bis 5 Uhr. Der Buchwert der Stationen im Jahresabschluss der Beigeladenen zu 1. betrug im Streitzeitraum 0 €.

4
Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) zerlegte den gegen die Beigeladene zu 1. für das Streitjahr festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag auf einer ersten Stufe entsprechend dem Verhältnis der Arbeitslöhne gemäß § 29 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002) zwischen den selbständigen (Haupt-)Betriebsstätten (den beiden Standorten der Flughäfen), was zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist. Auf der zweiten Stufe zerlegte das FA den für die Beigeladene zu 3. verbleibenden Zerlegungsanteil in Höhe von … € unter Berücksichtigung der Personalkosten und dem Wert des Sachanlagevermögens (jeweils 50 %), wobei es alle Gemeinden mit Lärmmessstationen einbezog und eine mehrgemeindliche Betriebsstätte gemäß § 30 GewStG 2002 annahm. Da die Klägerinnen und die Beigeladene zu 2. danach nur mit 0 € zu beteiligen waren, verteilte es den verbleibenden Zerlegungsanteil auf die Beigeladenen zu 3. bis 5. (zu … bzw. … und … %). Auf deren Gemeindegebieten liegen die dem Flughafen dienenden Gebäude sowie die Start- und Landebahnen. Der Verteilung liegt eine Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1. und den Beigeladenen zu 3. bis 5. aus … (mit Nachträgen) zugrunde.

5
Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht –FG–, Urteil vom 19. März 2008 8 K 2117/07, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2008, 1472). Das FG hat die Lärmmessstationen als Betriebsstätten angesehen, aber den Tatbestand einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte wegen fehlender räumlicher Verknüpfung der Betriebsstätten abgelehnt; auch wenn man von einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ausgehe, sei den Klägerinnen und der Beigeladenen zu 2. unter Berücksichtigung der Zerlegungsfaktoren „gezahlte Arbeitslöhne“ bzw. „Wert der Betriebsanlagen“ kein Messbetragsanteil zuzuweisen.

6
Die Revisionsführer rügen die Verletzung materiellen Rechts.

7
Im Revisionsverfahren ergingen unter dem 14. August 2009 bzw. unter dem 15. September 2009 Änderungsbescheide auf der Grundlage jeweils geänderter Gewerbesteuermessbeträge, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten nicht berührt haben.

8
Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Zerlegungsbescheids (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. September 2009) eine Zerlegung nach einem die einzelnen Klägerinnen berücksichtigenden Verteilungsschlüssel (hilfsweise nach Maßgabe eines davon abweichenden Verteilungsschlüssels) vorzunehmen.

9
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend aufzuheben, dass statt einer Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 GewStG 2002 eine Zerlegung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, § 30 GewStG 2002 (mehrgemeindliche Betriebsstätten) vorzunehmen ist, wobei unter Anwendung eines jeweils hälftigen Zerlegungsmaßstabs der Personalkosten in der Teilbetriebsstätte sowie des Sachanlagevermögens in der Teilbetriebsstätte die Klägerinnen entsprechend dem streitgegenständlichen Gewerbesteuerzerlegungsbescheid an der Zerlegung betragsmäßig mit einem Anteil von 0 € zu beteiligen sind.

10
Darüber hinaus beantragen die Revisionsführer sinngemäß jeweils wechselseitig, die gegenläufige Revision zurückzuweisen.

11
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

B.
12
Die Revision des FA wird als unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen FG vom 19. März 2008 8 K 2117/07 aufgehoben; die Klagen der Klägerinnen werden abgewiesen.

13
I. Revision des FA


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