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Artikel-Schlagworte: „BFH Beschluss“



Internetkosten können zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden!

Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzel-nachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet wer-den, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.
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Flugzeugleasingfonds und anderen Leasingmodellen – Steuernachzahlungen drohen

Berlin (ots) – Viele Jahre glaubten die Anleger von Flugzeugleasingfonds und anderen Leasingmodellen, mit einem blauen Auge davongekommen zu sein. Aktuelle Gesellschafterrundschreiben zahlreicher Anbieter geschlossener Fonds überbringen allerdings schlechte Nachrichten.
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Dienstreisen und Urlaub kombiniert als Werbungskosten absetzen

(djd/pt). Einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge dürfen Arbeitnehmer Dienstreisen auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie die Reise um ein paar private Urlaubstage verlängern (Az.: GrS 1/06).
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Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand Urteil vom 19.05.10 BFH I R 65/09

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Mai 2010 entschieden, dass für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ein Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend zu aktivieren ist, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
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Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Gutachter (BFH IV B 6/10)

Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Gutachter
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Ãœberschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren (BFH X B 149/09)

Ãœberschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren – Anwendung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Bestreiten des Erhalts innerhalb der Drei-Tage-Frist
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GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten (BFH VIII R 34/07)

Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.
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Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung (BFH X R 58/08)

Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung

1. Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung – Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW (BFH II R 6/08)

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.
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BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
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