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Steuererstattung bei als rechtsstaatswidrig aufgehobenem DDR Steuerbescheid (BFH VII R 41/08)


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Die Erstattung in der DDR gezahlter Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts gemäß Art. 19 Satz 2 EinigVtr entfallen ist, richtet sich nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG auf die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen nicht aus.

AO § 37 Abs. 2
VermG § 1 Abs. 7
VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2
Beschluss vom 17. Februar 2010 VII R 41/08
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 12. August 2008 3 K 2037/05


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Gründe

I.
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betrieb, wurde 1964 liquidiert. Auf einen anlässlich der Liquidation entstandenen Buchgewinn wurden mit Bescheid vom 17. August 1965 Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) festgesetzt, die zum Teil durch Verwertung von Forderungen beglichen, zum Teil erlassen wurden.

2
Auf Antrag der Klägerin hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) im Januar 1998 den Steuerbescheid vom 17. August 1965 gemäß Art. 19 Satz 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag –EinigVtr–) vom 31. August 1990 (BGBl II 1990, 889) auf, lehnte jedoch die Erstattung der entrichteten Steuern ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, dass der Erstattungsanspruch durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids geltend zu machen sei. Der daraufhin auf Antrag der Klägerin unter dem 18. April 2005 erlassene Abrechnungsbescheid wies aus der Aufhebung des Steuerbescheids vom 17. August 1965 zu erstattende Steuern und Nebenleistungen in Höhe von 0 € aus.

3
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG wiederum ab. Das FG urteilte, dass Art. 19 Satz 2 EinigVtr nur eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Verwaltungsakten sei, jedoch keinen Anspruch auf Erstattung aufgrund des aufgehobenen Verwaltungsakts erbrachter Leistungen begründe. Ein solcher Anspruch sei vielmehr nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I 2005, 205) geltend zu machen, denn gemäß § 1 Abs. 7 VermG, der als spezialgesetzliche Regelung die Anwendung des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ausschließe, gelte das VermG entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen stehe. „Verwaltungsrechtliche Entscheidungen“ seien alle von Verwaltungsstellen der DDR getroffenen Entscheidungen. Sei eine rechtsstaatswidrige verwaltungsrechtliche Entscheidung aufgehoben worden, werde die auf dieser Entscheidung beruhende Vermögensverschiebung durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des VermG rückabgewickelt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des später erlassenen Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz –VwRehaG–) vom 23. Juni 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1997, 1620) Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen von diesem Gesetz nicht erfasst würden, denn Art. 19 Satz 2 EinigVtr gelte gleichwohl als „andere Vorschrift“ i.S. des § 1 Abs. 7 VermG weiter.

4
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass das VwRehaG auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen keine Anwendung finde und damit –auch nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)– ebenso die Anwendbarkeit des VermG entfalle. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO.

5
Das FA ist der Ansicht, dass sich der Erstattungsanspruch nach dem VermG richte, was auch durch den Umstand, dass das VwRehaG auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen keine Anwendung finde, nicht infrage gestellt werde.

II.
6
Die Entscheidung ergeht gemäß Â§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

7
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

8
Die Klägerin hat keinen durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) auszuweisenden Erstattungsanspruch gemäß Â§ 37 Abs. 2 AO. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Erstattung in der DDR gezahlter Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts entfallen ist, nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des VermG zu erfolgen hat, denn das VermG enthält für die Erstattung gezahlter Steuern aufgrund von Verwaltungsakten der DDR, die nach dem Beitritt als rechtsstaatswidrig aufgehoben worden sind, eine spezialgesetzliche Grundlage.


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