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Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG (BFH IV R 41/07)


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Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei Ãœbergang von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit unter Fortführung wesentlicher Betriebsgrundlagen – Voraussetzungen der Gewerbesteuerfreiheit – Aufgabe einer bisherigen betrieblichen Tätigkeit und Neueröffnung eines anderen Betriebs bei einer Personengesellschaft – Wesentliche Grundlagen eines Betriebes


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Leitsätze

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird .

Tatbestand
1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und zwei Kommanditisten beteiligt sind. Unternehmensgegenstand war die Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen (im Weiteren Antriebstechnik). Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 veräußerte die Klägerin die zu ihrem Geschäftsbereich Antriebstechnik gehörenden Wirtschaftsgüter an die M GmbH. Von der Veräußerung ausgenommen wurden das Betriebsgrundstück, die Gesellschafterdarlehen sowie die Rückstellungen für noch nicht veranlagte Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das Betriebsgrundstück vermietete die Klägerin ab dem 1. Januar 2000 an die M GmbH, welche die bisherige Produktion fortsetzte.
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Nach Abschluss des Veräußerungsvorgangs beschränkte die Klägerin ihre Tätigkeit auf die Vermietung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes und verlegte ihren Sitz nach A.
3

In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr (2000) erklärte die Klägerin laufende gewerbliche Einkünfte aus Immobilienverpachtung in Höhe von … DM sowie einen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wich insoweit von der Gewerbesteuererklärung ab, als er den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewerbeertrag erfasste.
5

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA unter dem 11. Dezember 2002 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid, in dem es eine Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigte. Der Einspruch hatte bezüglich der hier streitigen Rechtsfrage keinen Erfolg.
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Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hielt die Klägerin an ihrem Begehren fest, den Veräußerungsgewinn vom Gewerbeertrag auszunehmen. Nach wirtschaftlicher Betrachtung sei der gesamte Produktionsbetrieb auf den Erwerber übergegangen. Die Ãœbertragung der Wirtschaftsgüter sei daher als steuerbegünstigte (Teil-) Betriebsveräußerung zu qualifizieren. Der Erwerber habe die Produktion ohne zusätzliche Investitionen nahtlos fortsetzen können. Der Betrieb der Klägerin sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in zwei Teilbetriebe, den Produktionsbetrieb „Antriebstechnik“ und den Teilbetrieb „Grundstücksverwaltung und -verpachtung“, gegliedert gewesen. Neben der Eigennutzung seien bereits ab dem 15. Juli 1992 bzw. ab dem 10. Dezember 1996 jeweils bis zur Veräußerung des Produktionsbetriebs Teile des Betriebsgrundstücks an andere Gesellschaften vermietet gewesen.
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Der Ãœbertragungsgewinn sei zudem nach dem Normzweck des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) außer Acht zu lassen. Die Gewerbeertragsteuer sei eine Objektsteuer, welche an das Ergebnis des lebenden Betriebs anknüpfe.
8

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, der Veräußerungsgewinn sei zu Recht als laufender Gewerbeertrag erfasst worden. Der Veräußerungsvorgang sei weder als Betriebsaufgabe noch als Teilbetriebsaufgabe i.S. der §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren. Auch der Normzweck des § 7 GewStG gebiete es nicht, den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von der Ermittlung des Gewerbeertrages auszunehmen.
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Eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG liege nicht vor, weil die Klägerin die stillen Reserven des früheren Betriebsgrundstücks nicht aufgelöst habe. Ebenso wenig liege eine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe vor.
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Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Objektcharakter der Gewerbesteuer berufen.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des materiellen Rechts. Mit dem Verkauf des Geschäftsbereichs „Antriebstechnik“ habe die Klägerin ihre bisherige originär gewerbliche Tätigkeit eingestellt. Damit sei die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für diese Tätigkeit ungeachtet des Umstandes beendet, dass sie nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert habe. Die nachfolgende Vermietung des Betriebsgrundstücks sei eine vermögensverwaltende Tätigkeit, die nur auf Grund der gewerblichen Prägung der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine neue persönliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin begründet habe. Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Geschäftsbereichs „Antriebstechnik“ sei daher nicht als laufender Gewerbeertrag zu erfassen. Insoweit dürfe die Klägerin nicht anders behandelt werden als ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft, an der keine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sei.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 11. Dezember 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2003 unter gegenläufiger Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung dahin abzuändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsbereichs „Antriebstechnik“ außer Ansatz bleibt.
13

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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