Überstunden sind mit Zahlung des monatlichen Bruttogehaltes abgegolten ist unzulässig
Die Klausel aus Arbeitsverträgen, dass “Überstunden mit Zahlung des monatlichen Bruttogehaltes abgegolten†seien, ist unzulässig. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Aktenzeichen 5-AZR-517/09.
Nicht mehr zulässig sind pauschale Abgeltungsklauseln für arbeitnehmer hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden. So ist es jetzt der Website der Kanzlei Blankenburg, Frank und Weidenthaler zu entnehmen. Demnach entschied das Bundesarbeitsgericht,dass solche Klauseln den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten daher gemäß Â§ 307-I BGB unwirksam seien. Mit seiner aktuellen Entscheidung hob das BAG seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1956 auf.
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Hier war die Rechtsauffassung vertreten worden, pauschale Abgeltungsklauseln seien in Arbeitsverträgen zulässig. Ab sofort seien Überstunden, so Rechtsanwalt Frank weiter, auch ohne konkrete Vereinbarung vom Arbeitgeber zu vergüten. Die pauschale Abgeltungsklausel weiche vom gesetzlichen Vergütungsgrundsatz ab. Eine arbeitsvertragliche Abgeltungsvereinbarung hinsichtlich geleisteter Überstunden sei nur dann wirksam,wenn festgelegt sei, welche Höchstzahl an Überstunden mit dem regulären Gehalt abgegolten sei. Zudem müsse die pauschale Abgeltung stets in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlichen Überstunden stehen. Zur genaueren Differenzierung bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Sache abzuwarten. Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 517/09
Die Kanzlei Blankenburg und Frank hat sich auf Arbeitsrecht und Familienrecht spezialisiert. Im Angebot sei eine pragmatische, qualifizierte und individuelle Beratung, so die Verantwortlichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.blankenburg-frank.de.
Quelle: openPR
Rechtsanwaltskanzlei Blankenburg Frank Weidenthaler, Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Kay Blankenburg, Peter Frank, Dr. Heiko Weidenthaler, Marktplatz, 6, 96106 Ebern, Tel. + 49 (0) 9531/6737, eMail: , Internet: www.blankenburg-frank.de
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