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Artikel-Schlagworte: „Spielautomatensteuer“



Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe ist rechnerisch und verfassungsrechtlich unvermeidlich

Berlin, 15. Februar 2010. Die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe ist rechnerisch und verfassungsrechtlich unvermeidlich. Dies teilte der Bundesverband privater Spielbanken am Montag in Berlin mit und widersprach damit dem Bund der Steuerzahler Hamburg. Dieser hatte in einer so genannten „Kurzanalyse“ vom 09. Februar 2010 zu dem Gesetzentwurf des Hamburger Senats zur Änderung des Spielbankgesetzes Stellung genommen und behauptet, dass die Spielbankabgabe keinen Umsatzsteueranteil enthalte.
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Vergnügungsteuer

Die Vergnügungsteuer ist eine in Teilen Deutschlands örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf Basis sogenannter Kommunalabgabengesetze bzw. Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Ortssatzungen, zum Teil auch speziellen Gesetzen (z. B. Spielautomatensteuer) erhoben.
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Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz

1. Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.
2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.
3. Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. „Fun-Games“), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f
FGO § 99 Abs. 2

Urteil vom 29. Mai 2008 V R 7/06
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. Dezember 2005 5 K 182/04 (EFG 2006, 447) Diesen Beitrag weiterlesen »

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