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Artikel-Schlagworte: „Pflegekosten“



Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Beschluss vom 14.04.11 BFH VI R 8/10
Mit Beschluss vom 14. April 2011 VI R 8/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.
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Hilfe im Haushalt, die Pflege und Betreuung

Ausgaben für die Hilfe im Haushalt, die Pflege und Betreuung gehören mit auf die Abrechnung beim Finanzamt. Viele Steuerpflichtige verschenken hier Steuererstattungen. Nicht nur Pflegebedürftige selbst können ihre Kosten beim Finanzamt geltend machen, auch nahe Angehörige, wenn sie die Ausgaben übernehmen. Finanztest zeigt in der aktuellen April-Ausgabe, welche Kosten das Finanzamt anerkennen muss.
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Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung 2010

Viele Aufwendungen lassen sich steuerlich geltend machen. Von Unterhaltszahlungen oder Haushaltshilfen bis zur Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim.
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Miet- und Verpflegungskosten bei krankheitsbedingtem Heimaufenthalt abzugsfähig!

Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Alters- oder- Pflegeheim waren die Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung bisher lediglich dann abziehbar, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und zusätzlich Pflegekosten abgerechnet wurden oder wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ vorlag (BFH Urteil vom 18.12.2008, Az.: III R 12/07).
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Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Urteil vom 13.10.10 BFH VI R 38/09
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09 sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraussetzte.
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Das Finanzamt an den Pflegekosten beteiligen

(OpenPr) Durch das Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 hat der Gesetzgeber die Pflegepauschbeträge abgeschafft. Nunmehr können Pflegekosten, die entweder von den Pflegebedürftigen selbst oder von ihren Angehörigen aufgewendet werden, noch für das Jahr 2009 von der Einkommenssteuerlast abgezogen werden.
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