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Artikel-Schlagworte: „KraftStG“



Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung – Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW (BFH II R 6/08)

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.
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Wohnmobile und Geländewagen Kfz-Steuer

Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1.5.2005 wird die Kfz-Steuer für schwere Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (sog. Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen und Kleinbusse) nicht mehr wie bei Lkw nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, sondern wie bei Pkw nach Hubraum und Schadstoffemissionen berechnet. Dies führt zu einer deutlich höheren Steuerbelastung gegenüber der alten Regelung.
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