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Artikel-Schlagworte: „Geschäftsessen“



Bewirtungsaufwendungen

(PA) Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung sind sie jedoch nur zu 70 % steuerlich abziehbar.
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Bei der Steuererklärung wird auch durch Normalverdiener oft getrickst

Steuerhinterziehungen von sogenannten Super-Reichen sorgen zurecht für Empörung und Entrüstung in der Öffentlichkeit. Doch selbst Normalverdiener nehmen es gelegentlich nicht ganz so genau mit der Steuererklärung. Dem Staat wird schließlich nur ungern etwas von dem hart verdienten Geld geschenkt. Insgesamt entsteht der Allgemeinheit dadurch sogar ein größerer Schaden als durch die Steuersünden der Millionäre. Das Internetportal news.de berichtet, mit welchen Tricks die Deutschen häufig versuchen, die Steuererklärung illegalerweise ein wenig aufzubessern.
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Ausländische Vorsteuerbeträge ab 2010

Unternehmer im Inland ansässig
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Messe oder Geschäftsreise), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegt und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldung abzugeben hat.
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Betriebsausgabenabzug auch bei fehlenden Rechnungsangaben möglich

Dieses Thema treibt Selbständige und Gewerbetreibende immer häufiger um. Hier einige Hinweise auf Grund eines aktuellen Urteils. Mahlzeiten bei Vertriebstreffen, Geschäftsessen mit Kunden oder Zusammenkünfte der Mitarbeiter: Es gibt viele Gründe, warum Selbständige Speisen und Getränke für Dritte bezahlen müssen.
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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Die Frage, ob bei der Abgabe von Speisen der ermäßigte oder der normale Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren.
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BFH Urteil GrS 1/06 – Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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