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Artikel-Schlagworte: „Feststellungsbescheid“



Erhebliche Steuernachforderungen bei Leasingfonds

Eine böse Ãœberraschung erleben zurzeit viele Fondsanleger. Erhebliche Steuernachforderungen bringen Leasingfonds in Schieflage, von denen sie dachten, sie seien der Finanzmarktkrise zum Trotz planmäßig und erfolgreich gelaufen. Jetzt müssen die Fonds Gewerbesteuer nachzahlen und fordern von den Anlegern die Rückzahlung von Vorabausschüttungen. Die Finanzämter verlangen von den Anlegern Steuernachzahlungen und Zinsen. Vermeintlich ertragreiche Fondskonzepte schreiben plötzlich rote Zahlen.
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Das komplizierte deutsche System der Gewinnermittlung

Viele Dänen mit Investments in Deutschland (z.B. Windkraftanlagen oder Immobilien) sind zu Recht über das komplizierte deutsche System der Gewinnermittlung erstaunt bis verärgert. Besonders bei mehreren Investments ist es sehr schwer, sich im Dschungel aus Steuernummern, unterschiedlichen Finanzämtern und Steuerberatern zurecht zu finden.
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Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids (BFH IV R 33/07)

Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO – Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR
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Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen (BFH I R 35/09)

1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).
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Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist – dreistufiges Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer – BFH II R 14/08

Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist
1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß Â§ 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.
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BFH IV R 40/07 – Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung nach § 174 Abs. 5 AO

1. Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.

2. Versäumt es das FA, einen Dritten gemäß Â§ 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO aus, so ist der Dritte nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem FA durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ermöglichen.
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BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
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BFH IV R 38/07 Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs einer GmbH

Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.
GmbHG § 13 Abs. 3
HGB § 6 Abs. 1, § 242 Abs. 1
Urteil vom 3. September 2009 IV R 38/07
Vorinstanz: Hessisches FG vom 15. November 2006 12 K 4273/01
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Verluste aus privaten Aktien Verkäufen von der Steuer absetzen

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere aus dem Verkauf von Aktien, können seit 1999 nur mit Spekulationsgewinnen im selben Jahr (Verlustausgleich) und darüber hinaus mit Spekulationsgewinnen entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnet werden (Verlustabzug). Soweit ein Verlustausgleich und ein Verlustrücktrag nicht möglich sind, erlässt das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das Folgejahr dokumentiert ist. Spekulationsverluste, die im Jahr der Verlustentstehung nicht in der Steuererklärung angegeben werden, erkennen die Finanzämter nach Bestandskraft des Steuerbescheides nicht mehr an (BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, Tz. 42).
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