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Artikel-Schlagworte: „ErbStG“



(BFH II R 28/08) Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR) .
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Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters (BFH II R 42/08)

Mitunternehmerinitiative bei Ãœbertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte?

1. Der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, wenn die Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird.
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Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens (BFH II R 25/08)

Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß Â§ 227 AO.
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Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten (BFH I R 37/08)

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß Â§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.
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Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei" (BFH VII R 19/09)

1. Einen Anspruch auf Ãœberlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk „steuerfrei“ geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen.
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Gutes tun und Erbschaftssteuer sparen

München (ots) – Die Erbschaftssteuer sorgt in Politik und Gesellschaft regelmäßig für Diskussionen. Das Thema wird in den kommenden Jahren noch mehr an Bedeutung gewinnen, da die Zahl der Erbschaften aufgrund des demografischen Wandels steigt.**
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Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen vor den öffentlichen Interessen am Vollzug des Gesetzes (BFH II B 168/09)

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.
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Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall (BFH II R 31/08)

Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.
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BFH Urteil II R 6/07 Steuerberechnung bei Aufl̦sung einer Familienstiftung РEinheitliche Zuwendung der Stiftung РAnwendung der Steuerklassen РKein mehrfacher Ansatz des perșnlichen Freibetrags

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar 2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)
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