Artikel-Schlagworte: „Eheähnliche Gemeinschaft“
Bezugszeit von Elterngeld
Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld - “Partnermonate” - unzulässig
Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (sogenannte „Partner(innen)-“ oder „Vätermonate“). Ausnahmen gelten z. B. für Alleinerziehende.
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Behinderte stehen mit dem neuen Hartz-IV-Paket enorm schlechter da
Zu den Aussagen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eine Zustimmung des Bundesrates zum schwarz-gelben Gesetz zur Neuberechnung der Hartz-IV-Regelsätze sei notwendig, damit es wenigstens zu einer Erhöhung um fünf Euro ab 1. Januar 2011 komme, erklärt Katja Kipping, stellvertretende Parteivorsitzende der LINKEN:
Der Eindruck, das schwarz-gelbe Paket sei besser als nichts, täuscht.
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BFH VI R 64/08 - Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an Lebensgefährtin
1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
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Die 7 Wahrheiten über Hartz IV von Sozialexperte Bernd Raffelhüschen
Der Streit um Hartz IV eskaliert! Auslöser ist Vizekanzler Guido Westerwelle (FDP), der in der Debatte um höhere Sätze vor „spätrömischer Dekadenz“ und „Sozialismus“ warnt.
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Der Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag
In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 5.808 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. In diesem ist für jedes Kind ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bereits enthalten. Diesen Beitrag weiterlesen »