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Artikel-Schlagworte: „Bundeswehr“



Besteuerung von Abfindungszahlungen

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Eine Ãœbereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007, BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
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Steuerfreibetrag für Soldaten / Soldatinnen auf Übergangsbeihilfe weiterhin gültig

Berlin (ots) – Rund 75.000 Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die ihren Dienst bei der Bundeswehr vor dem 1. Januar 2006 begründet haben, können jetzt aufatmen. Der Deutsche Bundestag hat heute entschieden, dass weiterhin ein Steuerfreibetrag von 10.800 Euro bei der Auszahlung ihrer Ãœbergangsbeihilfe (auch „Abfindung“ bzw. „Ausscheidergeld“ genannt) gilt.
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