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Artikel-Schlagworte: „BGB“



Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Unternehmer (BFH II R 29/08)

Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird.
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Elternunterhalt gerichtlich oft niedriger angesetzt als die Sozialbehörden

(Bonn, den 12.04.2010) Kinder unterstützen ihre Eltern in der Not. Das ist geltendes Recht: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, bestimmt § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen (BFH VIII R 40/06)

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche Darlehensverwendung
1. Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, nicht dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, sondern um ein bereits früher aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unschädlich, wenn der Kläger u.a. nachweisen kann, dass die Darlehensschuld bis zum 13. Februar 1992 bereits entstanden war.
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Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand (BFH IX R 14/08)

Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand
1. Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern –als sog. Quotentreuhand– lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird.
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Anschaffung eines Grundstücks bei Besitzübergabe vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (III R 92/08)

Anschaffung eines Grundstücks bei Besitzübergabe vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt
Ein bebautes Grundstück ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergehen. Maßgebend ist nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Ãœbergang.
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Nichtabführung von Sozialabgaben

(OpenPr) Der Geschäftsführer ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er in der Krise des Unternehmens die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt.
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Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist – dreistufiges Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer – BFH II R 14/08

Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist
1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß Â§ 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.
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BFH Urteil II R 6/07 Steuerberechnung bei Aufl̦sung einer Familienstiftung РEinheitliche Zuwendung der Stiftung РAnwendung der Steuerklassen РKein mehrfacher Ansatz des perșnlichen Freibetrags

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar 2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)
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Ãœbergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger BFH Urteil IV R 29/08

Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gemäß Â§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a.F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Steuerermäßigung bei Berufsausbildung, Studium der Kinder

Es ist ja heute keine Seltenheit, dass Kinder über 27 Jahre immer noch oder schon wieder in Berufsausbildung sind oder aus anderen Gründen am Tropf der Eltern hängen. Da stellt sich die Frage, ob Sie Ihre Zahlungen wenigstens als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen können. Die Antwort interessiert ab kommendem Jahr noch mehr, weil die Altersgrenze für das Kindergeld dann auf 25 Jahre herabgesetzt wird.
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