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Artikel-Schlagworte: „Ausbildungsfreibetrag“



Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist auf eine heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Dieser hat entscheiden, dass der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro, den Eltern eines volljährigen in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes je Kalenderjahr geltend machen (§ 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) können, verfassungsgemäß sei; er berücksichtige in ausreichendem Maße den entstehenden Sonderbedarf in diesen Fällen.
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Der Ausbildungsfreibetrag ist verfassungskonform

Urteil vom 25.11.10 BFH III R 111/07
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07 entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird.
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BFH VI R 63/08 Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

2. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG –jedenfalls im Streitjahr– ausreichend Rechnung getragen.
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Konz – 1000 ganz legale Steuertricks – Steuersoftware

Keiner kennt mehr Steuertricks!
Seit 20 Jahren ist Franz Konz der Robin Hood der Steuerzahler: Ãœber 7 Millionen Leser haben mit seiner Hilfe dem Finanzamt Paroli geboten. Kaum schließt der Fiskus eine Lücke im Steuernetz, schon hat der ehemalige Steuerinspektor wieder neue Tricks für seine Leser ausgetüftelt.
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Kinderfreibetrag und Kindergeld

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung erhalten Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7 680 EUR im Jahr. Darauf müssen Sie besonders achten, wenn Ihr Kind als Auszubildender, Beamtenanwärter, Lehramtsanwärter oder Student Einnahmen in beträchtlicher Höhe hat. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen. Dies ist bitter, wenn ein paar Euro darüber entscheiden, ob Sie 1 848 Euro Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge in Höhe von 5 808 EUR bekommen oder nicht. An dieser Entscheidung hängen weitere Vergünstigungen, so bei Beamten auch die Familienzuschläge.
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