Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt


 

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Urteil vom 2. März 2010
– 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß


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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und
gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG
gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch
das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.
Dezember 2007.

§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche
Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS),
E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern.
Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben,
die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem
von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu
speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch,
welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der
Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines
Monats zu löschen.

§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet
werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie
enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet
nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch
fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden
sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der
unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von
Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben.
Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für
Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs
gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.
Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene
Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem
Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt
dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein
Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie
Benachrichtigungspflichten.

§ 100g StPO regelt - in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1
Nr. 1 TKG - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten
Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift
dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten
überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf
Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung)
bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich
entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG
vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu
unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig
von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von
Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe
einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur
Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen
wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch
kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und
nachträglichen Rechtsschutz.

Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind
Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in §
113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei
Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten
bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur
Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im
Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.

Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März
2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG
gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1
TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen
Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die
Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den
Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen
an die ersuchende Behörde übermittelt werden.

Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem
das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller
Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere
machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten
Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine
Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet,
rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die
Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer
Berufsfreiheit.


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10 Kommentare zu „Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt“

  • Reporter ohne Grenzen:

    Reporter ohne Grenzen begrüßt Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
    Berlin (ots) - Reporter ohne Grenzen (ROG) begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Die Karlsruher Richter sehen in den Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das in Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Telekommunikationsgeheimnis.
    “Dieses Urteil war überfällig. Die bisherige Regelung stellte einen Eingriff in das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sowie auf informationelle Selbstbestimmung dar”, so ROG. “Einer der Grundpfeiler der Pressefreiheit, der Schutz journalistischer Quellen, war gefährdet - die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Journalisten und Informanten nicht mehr gesichert.”

    Das seit 2008 gültige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen anlasslos sechs Monate lang zu speichern. Die jetzt für verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Bestimmungen waren vom Bundesgesetzgeber zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie erlassen worden.

    Nach Ansicht von ROG muss die Regelung auch auf EU-Ebene erneut überprüft werden: “Eine Nachbesserung des deutschen Gesetzes mit strengeren Vorgaben der Datensicherheit und -nutzung ist wichtig, aber nicht ausreichend.” ROG begrüßt deshalb die Ankündigung der EU-Justizkommissarin Viviane Reding, die Richtlinie noch in diesem Jahr überprüfen zu lassen. Die deutsche Regierung solle sich für eine Aufhebung der EU-Richtlinie einsetzen, forderte ROG.

  • eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.:

    Jetzt brauchen wir die volle Kostenerstattung für die Vorratsdatenspeicherung!
    eco zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    Köln/Karlsruhe (ots) - Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) e.V. sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage, nach der die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung durch die alte Bundesregierung verfassungswidrig und nichtig ist, zum Teil mit Freude und mit Sorge. Der Verband äußert die Erwartung, dass jetzt ein grundsätzliches Umdenken seitens der Politik erfolgt, die bisher dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Privatsphäre zu wenig Bedeutung beigemessen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil zugleich hohe Anforderungen an die Sicherheit der auf Vorrat zu speichernden Daten gestellt, die sehr hohe Kosten für die Internetwirtschaft mit sich bringen. Die Entscheidung des Gerichts zur Kostenerstattung ist dabei höchst unbefriedigend. Der Gesetzgeber ist jetzt umso mehr dazu aufgerufen, die Kosten zu erstatten, um Standortnachteile für Deutschland und Preissteigerungen zu vermeiden.

    Dazu Professor Michael Rotert, Vorstandsvorsitzender von eco: “Die Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für die Wahrung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Gesetzgeber muss jetzt einen völlig neuen Anfang machen und ein neues Gesetz vorlegen.

    Dabei wird der Datensicherheit der gespeicherten Vorratsdaten eine hohe Priorität zugemessen werden müssen. Das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Sicherheitsniveau bringt es mit sich, dass die Kosten dieser Maßnahme für die Internetwirtschaft dramatisch ansteigen. Wir hatten nach altem Gesetz mit Kosten von über 300 Millionen Euro allein für Anschaffungen der nötigen Speichertechnik gerechnet. Nunmehr gehen wir davon aus, dass die Kosten für die neue Vorratsdatenspeicherung wahrscheinlich erheblich steigen. Die Bundesregierung muss den Telekommunikationsunternehmen diese Kosten erstatten, andernfalls wird die Branche zum Schaden des Standorts bedeutend geschwächt. Vor allem kleine und mittelgroße Anbieter sind in ihrer Existenz gefährdet, aber auch die Ziele des Breitbandausbaus stehen möglicherweise in Frage.”

    eco ( http://www.eco.de ) ist seit über zehn Jahren der Verband der Internetwirtschaft in Deutschland. Die ca. 500 Mitgliedsunternehmen beschäftigen über 250.000 Mitarbeiter und erwirtschaften einen Umsatz von ca. 45 Mrd Euro jährlich. Im eco-Verband sind die rund 230 Backbones des deutschen Internet vertreten. Verbandsziel ist es, die kommerzielle Nutzung des Internet voranzutreiben, um die Position Deutschlands in der Internet-Ökonomie und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Der eco-Verband versteht sich als Interessenvertretung der deutschen Internetwirtschaft gegenüber der Politik, in Gesetzgebungsverfahren und in internationalen Gremien.

  • Dr. Günter Krings:

    Krings: Vorratsdatenspeicherung weiter möglich - zügig neue Rechtsgrundlage schaffen

    Berlin (ots) - Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Günter Krings MdB:

    Das Bundesverfassungsgericht hat heute zentrale Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verletzung des Schutzes des Telekommunikationsgeheimnisses für nichtig erklärt. Das Gesetz muss damit so behandelt werden, als sei es nie in der Welt gewesen. Bereits vorhandene Daten müssen gelöscht werden. Damit wird in zahlreichen Fällen eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr möglich sein. Laufende Verfahren müssen möglicherweise eingestellt werden.

    Bedauerlich ist, dass sich die guten Argumente der Sondervoten für die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes mehrheitlich nicht durchsetzen konnten. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass die zu Recht strengen Anforderungen an das Abhören von Telefongesprächen nun im Wesentlichen auf die Erhebung von bloßen Telekommunikationsverkehrsdaten (zum Beispiel Rufnummer und Zeitpunkt eines Anrufes) übertragen werden sollen.

    Derjenige, der schwerste Straftaten begeht oder plant, darf sich aber nicht Sicherheit wiegen. Der Staat muss weiter seiner Schutzpflicht gegenüber den Bürgern nachkommen können. Die Klärung der Schuld des Schuldigen und der Unschuld des Unschuldigen erfordert jetzt eine angemessene Antwort des Gesetzgebers. Aufklärung schwerster Straftaten und Gefahrenabwehr sind keine Bedrohung für die Freiheit und Sicherheit der Bürger, sondern eine Grundlage unseres Zusammenlebens.

    Daher müssen wir jetzt zügig ein neues Gesetz vorlegen, das den hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt. Im Bereich der Aufklärung schwerster Straftaten brauchen die zuständigen Behörden eine klare Rechtsgrundlage und dürfen nicht zur Untätigkeit verurteilt werden. Zugriffsbeschränkungen und Sicherheitsauflagen werden entsprechend der Vorgaben auf Karlsruhe umgesetzt werden, damit eine effektive Terrorismusbekämpfung weiter möglich bleibt.

  • BDI Bundesverband der Dt. Industrie:

    BDI zum Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: “Wegweisend für digitale Zukunft” - Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation gestärkt - Schnellschüsse bewirken Vertrauensverluste

    Berlin (ots) - “Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist wegweisend für die digitale Zukunft in Deutschland. Die Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation, über Internet oder mobile Telefone, ist Grundlage der Informationsgesellschaft. Sie entscheidet heute über die Akzeptanz und Zukunftsfähigkeit ganzer Branchen.” Dies erklärte BDI-Hauptgeschäftsführer Werner Schnappauf anlässlich der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorratsdatenspeicherungsgesetz.

    “Das Urteil macht klar: Einen leichtfertigen Umgang mit den vertraulichen Daten darf es nicht geben. Für die Übermittlung von Daten an den Staat sind strengste Voraussetzungen erforderlich. Ihnen muss die Bundesregierung nun nachkommen”, betonte Schnappauf. Selbstverständlich sei das Interesse des Staates berechtigt, gegen Terroristen auch mit modernen Ermittlungsmethoden vorzugehen.

    “Die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung zeigt, wie wichtig es ist, Herausforderungen der digitalen Welt mit Bedacht zu regeln. Durch Schnellschüsse entstehen Vertrauensverluste in der Bevölkerung und unnötige Kosten für die Industrie.” Erforderlich sei ein ressortübergreifender Dialog über die Grundsätze der Informationsgesellschaft. “Dafür steht die deutsche Industrie als Gesprächspartner zur Verfügung”, so Schnappauf.

  • Stephan Mayer:

    Mayer: Bedenken müssen ausgeräumt werden

    Berlin (ots) - Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung erklärt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer:

    Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt zwar auf der einen Seite einen erheblichen Rückschritt bei der Bekämpfung und Aufklärung schwerster Straftaten dar. Dies wird vorübergehend zu erheblichen Vollzugsdefiziten führen. Die Anerkennung der Vorratsdatenspeicherung als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Strafverfolgung, wenn auch unter engeren Voraussetzungen als bisher, führt jedoch auch zu erheblicher Rechtssicherheit für die zukünftige Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Es gilt daher die geäußerten Bedenken des Bundesverfassungsgerichts zügig und sorgfältig in einem neuen Gesetz auszuräumen.

    Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte heute entschieden, dass die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Gleichzeitig erkennt es jedoch die Vorratsdatenspeicherung als wirksames und verfassungsmäßiges Mittel zur Bekämpfung von Straftaten an.

  • Knockout für die uferlosen Überwachungsträume | www.steuer-insel.de:

    [...] (ots) - “Das heutige Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts ist der Knockout für die uferlosen Überwachungsträume der Big-Brother-Parteien”, erklärt [...]

  • Löschen - und zwar sofort | www.steuer-insel.de:

    [...] in ihrem gestrigen Urteil, das die Vorratsdatenspeicherung für grundgesetzwidrig erklärt, unterstrichen die Richter mit dieser Vorgabe, welch große Bedeutung sie Datenschutz und [...]

  • Grundsatzurteil zur Vorratsdatenspeicherung | www.steuer-insel.de:

    [...] Die komplette Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes Diesen Beitrag merken oder weiter empfehlen: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können. [...]

  • Wieder haben die Karlsruher Richter der Politik einen liederlich-lässigen Umgang mit der Verfassung bescheinigt | www.steuer-insel.de:

    [...] (ots) - Wieder haben die Karlsruher Richter der Politik einen liederlich-lässigen Umgang mit der Verfassung [...]

  • Ein Sieg der Bürgerrechte - Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig | www.steuer-insel.de:

    [...] (OpenPr) Zum wiederholten Male zeigt sich, dass in diesem Land nur ein Staatsorgan bereit ist, die Freiheit der Bürger zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte heute, dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. [...]

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“Ich schreibe meinen Namen unter kein Gesetz, welches eine Belastung des Arbeiters enthält.”
by Otto von Bismarck

   


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