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Freibeträge für Kinder – Die Regelungen ab 1. Januar 2010



Die Freibeträge für Kinder dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0 bis grundsätzlich 25 Jahren.

Im Laufe des Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und Kindergeld werden nicht nebeneinander berücksichtigt bzw. gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Anrechnung der Freibeträge für Kinder für die Eltern günstiger sind.


Die Freibeträge für Kinder basieren auf:
* dem sächlichen Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) und
* dem zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Das sächliche Existenzminimum umfasst die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Wohnen und Kleidungsbedarf eines Kindes. In Deutschland beträgt der volle Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums für ein Kind 4.368 Euro im Jahr. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt jährlich 2.640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammen gezogen. Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Freibeträge für Kinder in Höhe von insgesamt 7.008 Euro im Jahr berücksichtigt. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, wird bei jedem Elternteil der Betrag in Höhe von 3.504 Euro berücksichtigt.

Zusätzliche gesetzliche Regelungen ergeben sich für die Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder von Alleinerziehenden und von Freibeträgen für Kinder von nicht verheirateten Eltern. Die Freibeträge für Kinder werden bei allen Eltern beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer berücksichtigt.

Altersgrenzen
Generell werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
1. Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
2. Kinder über 18 Jahre, die aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden berücksichtigt wenn sie:
* für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium)
* sich in einer Ãœbergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienstes befinden
* eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
* ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst aller Generationen leisten
* sich nach § 14b Zivildienstgesetz als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befinden.

Einkommensgrenze
Ist das Kind älter als 18 Jahre, dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 Euro im Jahr nicht überschreiten, um einen Anspruch auf die Steuerfreistellung bzw. Kindergeld zu haben.

Quelle: Bundesfamilienministerium



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