BFH XI R 18/08 – Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus
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Im Streitfall ist das neu errichtete Einfamilienhaus von der vorhandenen Werkshalle abgrenzbar.
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Die bautechnischen Verflechtungen zwischen der Betriebshalle und dem Anbau sind nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG gemäß Â§ 118 Abs. 2 FGO nicht dergestalt, dass keine hinreichend klare Trennung zwischen dem Einfamilienhaus und der Werkshalle mehr erkennbar wäre. So existiert nach den Feststellungen des FG kein Durchgang zwischen dem Einfamilienhaus und der Betriebshalle. Ein getrennter Zugang zu den Bauten bedeutet, dass auch nach dem erkennbaren Willen des Klägers insoweit eine klare Trennung gewünscht war. Gemeinsame Versorgungsleitungen und teilweise gemeinsame Eckfundamente sowie das Fehlen einer eigenen Außenwand bei dem Einfamilienhaus reichen nicht aus, um ein einheitliches Gebäude anzunehmen.
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Das Einfamilienhaus steht außerdem wegen der ausschließlich privaten Nutzung in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Werkshalle.
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Soweit der Kläger sich auf die nunmehr hergestellte räumliche Nähe zu seinem Unternehmen beruft, genügt dies allein nicht, um den für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes erforderlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Anbau und der Werkshalle herzustellen (vgl. z.B. für den unternehmerisch genutzten Anbau an eine Produktionshalle BFH-Urteil vom 25. Januar 2007 III R 49/06, BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586).
Quelle: Bundesfinanzhof
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