BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
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4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob die Aufwendungen für die Arbeitszimmer auch in der geltend gemachten Höhe Sonderbetriebsausgaben der Ehegatten sind, da der vom FA festgestellte Gesamtgewinn nach dem Verböserungsverbot nicht erhöht werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17, und vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591). Ferner ist der Senat gemäß Â§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO daran gehindert, die Gewinnverteilung zu ändern. Das Klagebegehren der Kläger war allein darauf gerichtet, dass die vom FA nicht anerkannten Aufwendungen in Höhe von 2.640 DM berücksichtigt werden. Die Feststellung des Gesamtgewinns kann angefochten werden, ohne dass zugleich dessen Verteilung Streitgegenstand ist (BFH-Urteil vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820, m.w.N.).
Quelle: Bundesfinanzhof
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