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Archiv für 31. August 2010

Spitzensteuersatz Erhöhungspläne von derzeit 42 Prozent auf 49 Prozent – Auswanderungen werden zu nehmen

Die SPD möchte den Spitzensteuersatz von derzeit 42 Prozent auf 49 Prozent erhöhen. Die erhofften Mehreinahmen von 5 Milliarden Euro sollen für Bildungsinvestitionen verwendet werden. Leistungsträger dürften derart hohe Steuersätze allerdings kaum ohne Gegenreaktionen schlucken.
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43,5 Millionen Euro an zinslosen Darlehen für die Empfänger von Leistungen nach dem Hartz IV-Gesetz ausgezahlt

Die Zahlen, so sie denn stimmen, sprechen für sich: Im gesamten Kalenderjahr 2009 wurden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund 43,5 Millionen Euro an zinslosen Darlehen für die Empfänger von Leistungen nach dem Hartz IV-Gesetz ausgezahlt. In Bezug auf die Gesamtsumme, ist der Zuwachs von über 9 Millionen Euro (fast 30 Prozent) schon fast gewaltig.
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Schutz vor Kündigung in der Elternzeit

Dass Arbeitnehmer während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz genießen, ist allgemein bekannt. Der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers, d. h. ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Nicht erfasst werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge. Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt. Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass, soweit sich der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG und nach § 9 MuSchG zeitlich überschneiden, dieser je eine behördliche Zulässigkeitserklärung nach § 18 BEEG und nach § 9 MuSchG einholen muss. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
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Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung für Alleinerziehende

Eine interessante Entwicklung im Einkommensteuerrecht besteht beim Thema Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (BFH vom 28.04.2010).
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Recht auf Urlaub – Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt es ganz klar vor: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Unabhängig von einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung beträgt der Mindesturlaubsanspruch dabei lediglich vier Wochen. Erfreulicherweise werden in den meisten Arbeitsverträgen fünf bis sechs Wochen Jahresurlaub vereinbart. Teilurlaubsregelungen gelten für bestimmte Ausnahmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr besteht.
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