Archiv für 30. Dezember 2009
Unterschriftenaktion gegen GEZ Wucher
Hamburg (ots) – Höhere Rundfunkgebühren für internetfähige Computer und Handys geplant / Mehr als 200 Prozent Preisaufschlag / COMPUTERBILD startet Online-Petition
Kaum zu glauben: Selbst wer keinen Fernseher hat, soll künftig rund 18 Euro an monatlichen Rundfunkgebühren zahlen, sofern er über internetfähige Computer oder Handys verfügt. Für solche Geräte sind derzeit nur 5,76 Euro fällig, die geplante Steigerung beträgt also mehr als 200 Prozent! COMPUTERBILD hält das für dreiste Abzocke und startet deshalb eine Online-Petition gegen den GEZ-Wucher.
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Tipps für die Steuererklärung
Die Steuererklärung bildet die Grundlage der Steuerbehörden zur Ermittlung Ihrer tatsächlichen Steuerhöhe. Sie muss auf einem schon vor gedrucktem Formular ausgefüllt werden.
Die Frist zur Abgabe dieses Formulars ist der 31. Mai des darauf folgenden Jahres. Allerdings nur für Steuerbürger die eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen müssen. Steuerpflichtige die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, können sich mehr Zeit lassen.
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Anfechtbarkeit der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer BFH Urteil I R 70/08
Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung
1. Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers –soweit sie ihn betrifft– aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren.
2. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu richten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
3. Eine Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) und unterfällt der beschränkten Steuerpflicht gemäß Â§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2002. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht.
4. Da eine Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt „für“ eine (frühere) Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk, so dass eine Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des (früheren) Arbeitnehmers erfolgt.
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Werbegeschenke an Geschäftspartner
(openpr) Dieses Jahr werden wahrscheinlich auch viele Unternehmer ihren Geschäftsfreunden kleine Geschenke überreichen. Damit diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, müssen einige Dinge beachtet werden.
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Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die Lieferung der letzten Ernte BFH Urteil V R 16/08
Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die Lieferung der „letzten Ernte“
Die Lieferung selbst (vor Verpachtung) erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt unterliegt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt. (Einschränkung des BFH-Urteils vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696.)
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Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger BFH Urteil IV R 29/08
Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gemäß Â§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a.F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung).
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