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Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren (BFH VII R 48/07)


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Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591).

InsO § 179 Abs. 2, § 185
AO § 251 Abs. 3, § 29, § 26
Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27. August 2007 16 K 470/06 (EFG 2008, 186)

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Gründe

I.
1
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (GmbH). Die GmbH gehörte der in D ansässigen Unternehmensgruppe D an. Hieraus ergab sich die Zuständigkeit des Finanzamts J, bei dem am 20. Dezember 2005 die nach § 168 der Abgabenordnung (AO) nicht zustimmungspflichtige Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 der GmbH einging. Mit Beschluss vom 1. März 2006 eröffnete das zuständige Amtsgericht (AG) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger wie auch der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) gingen davon aus, dass sich die Geschäftsleitung der GmbH seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kläger befand und sich hieraus die örtliche Zuständigkeit des FA ergab.

2
Aufgrund der mit dem Beschluss über die Verfahrenseröffnung ergangenen Aufforderung des AG, Insolvenzforderungen bis zum 18. April 2006 anzumelden, meldete das Finanzamt J am 13. April 2006 beim Kläger neben weiteren Steuerforderungen Umsatzsteuer 2004 in Höhe von ca. 2.200 € zur Insolvenztabelle an.

3
Der Kläger bestritt die angemeldete Forderung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 wies das FA den Kläger darauf hin, dass er zwar Widerspruch erhoben habe, die Umsatzsteuer 2004 jedoch bestandskräftig festgesetzt worden sei. Darauf erwiderte der Kläger, dass ihm eine Forderungsanmeldung des FA nicht vorliege. Falls das FA die Abgabenforderungen beanspruche, möge es eine Forderungsanmeldung einreichen und das Finanzamt J veranlassen, seine Forderung zurückzunehmen. Daraufhin reichte das FA am 6. Juli 2006 beim Kläger eine Aufstellung der Forderungen gegen die GmbH ein.

4
Da der Kläger seinen Widerspruch nicht zurücknahm, erließ das FA am 28. August 2006 einen Feststellungsbescheid. Danach wurde –neben weiteren Steuerforderungen– das Bestehen der Umsatzsteuer 2004 und der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2004 in der angemeldeten Höhe gemäß § 251 Abs. 3 AO als Insolvenzforderung festgestellt. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, die sich nach einer Verfahrenstrennung gemäß Â§ 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch gegen die Feststellung der Umsatzsteuer 2004 und der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2004 richtete, hinsichtlich der Feststellung der Umsatzsteuer 2004 statt. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hielt es für unbeachtlich, da die beiden Finanzämter nicht unterschiedliche, sondern dieselbe Forderung geltend gemacht hätten. Das FA sei aber nicht befugt gewesen, wegen der bereits bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer 2004 einen weiteren Feststellungsbescheid zu erlassen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 186 veröffentlicht.

6
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil des FG verstoße gegen § 251 Abs. 3 AO. Von einer Titulierung im insolvenzrechtlichen Sinn sei auszugehen, wenn vor Insolvenzeröffnung ein Bescheid bekannt gegeben oder eine Steueranmeldung abgegeben worden sei. Bestreite der Insolvenzverwalter eine titulierte Abgabenforderung, obliege es nach § 179 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Sei die Abgabenforderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestandskräftig festgesetzt worden, wirke die Bestandskraft auch gegen den Widersprechenden. Es bleibe dem FA aber unbenommen, die Feststellung der Forderung nach § 251 Abs. 3 AO zu betreiben. Nehme der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch trotz Aufforderung nicht zurück, sei es geboten, einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassen. Bei einem Bestreiten titulierter, bestandskräftiger Forderungen sei im Feststellungsbescheid lediglich festzustellen, dass die angemeldete Forderung bestandskräftig festgesetzt sei und Wiedereinsetzungsgründe und Korrekturvoraussetzungen nicht vorlägen. So sei das FA verfahren.

7
Der Kläger trägt vor, das FG habe zu Recht entschieden, dass ein Feststellungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, da bereits ein Titel existiert habe. Für den Feststellungsbescheid habe kein Bedarf bestanden. Im Ãœbrigen habe er gegen den bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid 2004 keinen Widerspruch erhoben, da sich der Widerspruch gegen die Anmeldung zur Insolvenztabelle gerichtet habe. Die Anmeldung der Forderung durch das Finanzamt J sei dem FA nicht zuzurechnen.

II.
8
Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils, soweit das FG der Klage stattgegeben hat, und auch insoweit zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FA war zum Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids berechtigt.

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1. Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, gelten für die Vollstreckbarkeit von Steuerbescheiden gemäß Â§ 251 Abs. 1 AO nicht mehr die allgemeinen Regeln der AO, vielmehr sind gemäß Â§ 251 Abs. 2 AO die Vorschriften der InsO zu beachten.

10
a) Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Der Insolvenzgläubiger hat seine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) gemäß Â§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) und zur Prüfung (§ 176 InsO) mit dem Ziel der Feststellung (§ 178 InsO) anzumelden. Nach § 178 Abs. 1 InsO gelten Forderungen als festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger Widerspruch erhebt. Für die festgestellten Forderungen wirkt die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil.

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