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Archiv für 20. September 2010

Strafbefreiende Selbstanzeige wird durchs BGH erschwert

Bisher war es möglich, durch eine Teilselbstanzeige nach § 371 AO den strafrechtlichen Sanktionen zu entkommen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun deutlich erschwert.
Mit seinem Beschluss vom 20.05.2010 (Az. 1 StR 577/09) stellt der BGH klar, dass die strafbefreiende Wirkung zukünftig nur noch dem zukommen soll, der alle seine Konten und steuerrelevanten Vergehen offenlegt. Bis dahin war es möglich, sich durch eine Teilselbstanzeige, in der den Steuerbehörden zumindest einige steuerrelevante Vorgänge mitgeteilt wurden, insgesamt vor der Strafverfolgung zu schützen. Bei jedem neu aufgedeckten Konto oder Steuerverstoß wirkte wiederum die Straffreiheit fort. Hiermit kann nun nicht mehr gerechnet werden.
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Kanzlei Gussmann Rechtsanwalt Nürnberg

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