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Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens (BFH I R 56/08)


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a) Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar „nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten“ (§ 30 GewStG 2002). Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein räumlicher und betrieblicher (d.h. organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (z.B. Senatsurteile vom 20. Februar 1974 I R 179/72, BFHE 112, 183, BStBl II 1974, 427; vom 10. Juli 1974 I R 54/72, BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42; vom 12. Oktober 1977 I R 227/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160; vom 26. Februar 1992 I R 58/91, BFH/NV 1992, 766; BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 13/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542; s. auch z.B. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 12 AO Rz 44; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 12 AO Rz 39; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 3 ff.). Die für die Annahme einer einheitlichen Betriebsstätte notwendigen Merkmale müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 766; Urteil des FG Köln vom 27. November 2006 2 K 6440/03, EFG 2007, 372; Urteil des FG Hamburg vom 1. Oktober 2004 VI 181/02, EFG 2005, 804; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 5, 16; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 4; Gellrich in Deloitte, a.a.O., § 30 Rz 8; dazu ablehnend Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 2). Allerdings kann für bestimmte Unternehmen der räumliche Zusammenhang bei einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten (s. Senatsurteil in BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160). Die Feststellung, ob und ggf. welche einzelnen Betriebsteile auf Grund der genannten Kriterien ein einheitliches Ganzes darstellen, obliegt dem FG.


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b) Der Schlussfolgerung des FG, dass ein betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Flughafenbetrieb der Beigeladenen zu 1. und den einzelnen Lärmmessstationen besteht, ist zuzustimmen. Der betriebliche Zusammenhang folgt im Streitfall schon aus dem unbestrittenen Umstand, dass der Flughafen ohne die Lärmmesseinrichtungen nicht betrieben werden darf. Darüber hinaus ergibt er sich etwa aus der Entgeltordnung der Beigeladenen zu 1., wonach Start- und Landeentgelte in Abhängigkeit von der Qualität des jeweiligen Lärmereignisses erhoben werden.

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c) Dem FG ist aber auch darin zuzustimmen, dass es im Streitfall an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang fehlt. So gibt es –was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist– keinen durch ein oder mehrere zusammenhängende Grundstücke vermittelten (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1964 I B 403/61 U, BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113) „erdoberflächenbezogenen“ Zusammenhang der Gesamtanlage. Das FG konnte auch ohne Rechtsfehler den betrieblichen Zusammenhang –durch die den Betrieb des Flughafens sicherstellende Funktion der Lärmmessstationen und die unterirdische Verbindung der Gesamtanlage zum Zwecke der Datenübertragung– als nicht so entscheidend werten, dass das Fehlen des räumlichen Zusammenhangs durch einen besonders engen betrieblichen Zusammenhang aufgewogen werden könnte.

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Zwar hat es der Senat z.B. für Unternehmen der Elektrizitätsversorgung (Senatsbeschlüsse vom 16. November 1965 I B 249/62 U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40, und vom 18. Oktober 1967 I B 270/63, BFHE 90, 268, BStBl II 1968, 40) und der Mineralölwirtschaft (Senatsurteile in BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42, und in BFH/NV 1992, 766) ausreichen lassen, dass der räumliche Zusammenhang durch betriebliche Anlagen unter oder über der Erdoberfläche hergestellt wird, und dies ohne Rücksicht auf deren äußere Sichtbarkeit und zumindest bei Elektrizitätsunternehmen auch ohne Rücksicht auf das Eigentum an den die Verbindung vermittelnden Leitungen. Bei diesen Unternehmenszweigen trete der räumliche Zusammenhang wegen der besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund (Senatsurteile in BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160, und in BFH/NV 1992, 766). Der Senat sieht aber keinen Anlass, über die dort beurteilten und vergleichbaren Situationen einer „betriebsspezifisch bedingten Verbindung“ hinaus (s. die Nachweise bei Sarrazin in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 12 ff.) das strukturbildende Kriterium des flächenbezogenen räumlichen Zusammenhangs einzuschränken. Dies hat er schon insoweit zum Ausdruck gebracht, als ein räumlicher Zusammenhang nicht durch Telefonleitungen oder andere allgemeine Kommunikationsleitungen begründet werden kann (Senatsurteil in BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42; s. insoweit zustimmend z.B. Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 14; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 5; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 3; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 12 AO Rz 44). Der Senat sieht sich zu diesem engen Normverständnis auch dadurch veranlasst, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 30 GewStG 2002 anstelle der Grundnorm des § 29 GewStG 2002 nicht zum Regelfall für die Durchführung der Zerlegung werden darf.

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Das FG hat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass die Datenübertragung von den Lärmmessstationen zwar auf eine technisch besondere Art und Weise, aber im Rahmen des öffentlichen Wählnetzes erfolgt. Der betriebliche Zusammenhang zwischen der gesamten Lärmmessanlage und der Flughafenfläche wird damit auf der Grundlage einer auch anderen Zwecken dienenden Kabelverbindung hergestellt. Damit ist die Situation im Streitfall –wie auch das FG hervorgehoben hat– vergleichbar mit einer (Daten-)Verbindung der Filialen einer Bank zu einem gemeinsamen Rechenzentrum aller Filialen über Gemeinde- und Ländergrenzen hinweg. Sie ist ebenso vergleichbar mit einer kabellosen, funktechnischen Verbindung zwischen verschiedenen Betriebseinheiten oder Betriebsvorrichtungen. Auch wenn die Funktion der Lärmmessstationen für den geordneten Flugbetrieb betriebsnotwendig ist (s. zu II.1.b), kann eine allgemeine Kommunikationsleitung keine ausreichend enge räumliche Verbindung der Gesamtanlage „Flughafenbetrieb“ herstellen (so im Ergebnis auch Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 3; wohl auch Gellrich in Deloitte, a.a.O., § 30 Rz 14; a.A. Offerhaus/Althof, FR 2006, 623 f.; Herlinghaus, EFG 2008, 1478, 1479).

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3. Den Klägerinnen (und der Beigeladenen zu 2.) ist nach dem hiernach einschlägigen Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG 2002 kein Zerlegungsanteil zuzuweisen.

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§ 29 Abs. 1 GewStG 2002 sieht als (Regel-)Zerlegungsmaßstab das Verhältnis vor, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28 GewStG 2002) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Da auf den in den Gemeindegebieten der Klägerinnen (und der Beigeladenen zu 2.) belegenen Lärmmessstationen mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern keine Arbeitslöhne gezahlt worden sind, sind diese Gemeinden nach § 29 Abs. 1 GewStG 2002 mit jeweils 0 € zu beteiligen.


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