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Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn (BFH VI R 51/08)


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c) Das FG wird, sofern Arbeitslohn zu bejahen ist, weiter zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt sind.


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Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

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Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter Waren und Dienstleistungen solche aus dem Liefer- und Leistungsangebot des Arbeitgebers zu verstehen (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 63/97, BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881). Der Formulierung, dass die Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht sein dürfen, ist zu entnehmen, dass sie überwiegend oder zumindest in gleichem Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein müssen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BFHE 209, 214, BStBl II 2005, 529). Danach sind allein für den Arbeitnehmerbedarf hergestellte, vertriebene Waren und erbrachte Dienstleistungen außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs des Arbeitgebers von der Vergünstigung ausgenommen (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 8 Rz 69). Dies trifft grundsätzlich etwa auf die Gewährung von verbilligten Mahlzeiten in fremden Gaststätten oder in der eigenen Kantine zu (HHR/Birk/Kister, § 8 EStG Rz 160).

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Im Streitfall wurden die Speisen vorrangig nur für die Passagiere zubereitet und dargeboten. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG könnte deshalb zum Zuge kommen, wenn von der Klägerin hergestellte Speisen auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht entscheidend, ob die den Passagieren gereichten Speisen in gleicher Weise auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Da nämlich mit der einschränkenden Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich die Begünstigung eines überbetrieblichen Belegschaftshandels ausgeschlossen werden soll (BFH-Urteil in BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881), kommt es nur darauf an, dass die Leistung der streitigen Art –hier die Zubereitung von Speisen– überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört.


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§ 8 Abs. 3 EStG kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Klägerin ihren Antrag auf Pauschalierung gemäß Â§ 40 EStG vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheids zurücknimmt. Denn § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG hat auch zur Voraussetzung, dass die für den geldwerten Vorteil zu erhebende Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschaliert wird.

Quelle: Bundesfinanzhof



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