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Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften (BFH IV R 26/07)


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dd) Anderes ergibt sich ferner nicht aus dem Hinweis der Verwaltung auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (vgl. OFD Magdeburg in DStR 2005, 867). Der BFH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer rechtliche Wirkungen nur insoweit entfalten kann, als die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften hierfür Raum lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358; vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350). Der Objektsteuercharakter ist deshalb auch nicht geeignet, Ein-Unternehmer-Personengesellschaften –unter Missachtung der aufgezeigten Regelungszusammenhänge– der persönlichen Gewerbesteuerpflicht zu unterwerfen.


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ee) Die Auffassung der Verwaltung kann weiterhin nicht darauf gestützt werden, dass der vollstreckungsrechtliche Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die subjektive Gewerbesteuerpflicht auch der Ein-Unternehmer-Personengesellschaft erfordere (so aber die Verfügung der OFD Magdeburg in DStR 2005, 867).

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Zwar steht die vollstreckungsrechtliche Zielsetzung des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG –wie anhand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erläutert– im Ausgangspunkt außer Frage (vgl. hierzu auch Blümich/Gosch, § 5 GewStG Rz 43 ff.). Jedoch verkennt die genannte Anweisung offenbar, dass der für erforderlich erachtete unmittelbare Zugriff auf das Vermögen einer Personengesellschaft, der gegenüber –mangels eines ihrem Rechtskreis zuzuordnenden Gewerbeertrags– kein Gewerbesteuermessbescheid und damit auch kein Gewerbesteuerbescheid ergehen kann, das vollstreckungsrechtliche Anliegen des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG durchgängig verfehlen würde. Auch insoweit besteht mit anderen Worten keine Veranlassung, die systematische Einbindung dieser Vorschrift in die §§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 7 Satz 1 GewStG aufzubrechen. Vielmehr wird dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG dadurch genügt, dass der Treugeber (hier: X-GmbH) der Gewerbesteuer unterliegt und hierdurch der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf dessen gesamtes Vermögen (einschließlich der Beteiligungen an der Treuhand-KG und der hiermit verbundenen Rechte sowie der der Treuhand-KG überlassenen Wirtschaftsgüter) eröffnet wird.

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ff) Aus ähnlichen Erwägungen geht schließlich auch die Ansicht der Finanzbehörden fehl, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) bürgerlich-rechtlich zu bestimmen sei und deshalb auch die Ein-Unternehmer-Personengesellschaft erfasse (vgl. auch insoweit Verfügung der OFD Magdeburg in DStR 2005, 867).

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Nach dem genannten Urteil ist § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG für atypisch stille Innengesellschaften (Mitunternehmerschaften) mangels eines Gesamthandsvermögens, das Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein könnte, nicht anwendbar mit der Folge, dass nur der nach außen tätige Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG) –also der Inhaber des Handelsgeschäfts– der persönlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616). Die Verwaltung verkennt in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die genannte Rechtsprechung auf einer teleologischen Reduktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG fußt und hierin –bereits in methodischer Hinsicht– keine Grundlage dafür gesehen werden kann, die Vorschrift –im Wege einer teleologischen Extension– über ihre tatbestandlichen Grenzen hinaus zur Geltung zu bringen. Der VIII. Senat des BFH hat deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG –trotz der für Innengesellschaften zu beachtenden einschränkenden Gesetzesauslegung– das Vorhandensein einer Mitunternehmergemeinschaft voraussetze (Urteil in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311, 317). Zum anderen kommt hinzu, dass auch in der Sache nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtsprechung zu Innengesellschaften Anlass geben könnte, den Verbund von persönlicher Steuerschuldnerschaft und vollstreckungsfähigem Vermögen auf der Stufe des Treugebers (hier: X-GmbH) aufzulösen und die subjektive Gewerbesteuerpflicht –ohne systematische tragfähige Grundlage– auf die Treuhand-KG (hier: nicht mitunternehmerische XA-KG) zu verlagern.

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6. Das Urteil der Vorinstanz sowie der Gewerbesteuermessbescheid 2004 sind hiernach aufzuheben.

Quelle: Bundesfinanzhof


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