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Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften (BFH IV R 26/07)


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aa) Bestätigung findet diese –aus dem Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG einerseits sowie den §§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG andererseits abgeleitete– Einschätzung (s. oben) in der Anweisung des § 7 Satz 1 GewStG, der zufolge bei der Bestimmung des Gewerbeertrags –materiell-rechtlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358)– von dem nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn auszugehen ist. Im Schrifttum ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass diese Regelung „ins Leere ginge“, wollte man entsprechend der Ansicht der Finanzbehörden auch im Falle der Ein-Unternehmer-Personengesellschaft (Treuhand-KG) einen Gewerbebetrieb der Personengesellschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG annehmen. Da die Ermittlung eines Gewinns auf der Stufe der Personengesellschaft nach einkommensteuerrechtlichen oder körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen (§ 7 GewStG) deren beschränkte Rechtsfähigkeit und damit einen mitunternehmerischen Verbund ihrer Gesellschafter voraussetzt (s. oben), würde die Auffassung der Finanzbehörden mit anderen Worten dazu führen, dass dem auf der Stufe der Personengesellschaft postulierten Gewerbebetrieb kein Gewerbeertrag zugeordnet werden könnte (Wild/Reinfeld, DB 2005, 69; Rödder, DStR 2005, 957). Entgegen der Ansicht der Finanzbehörden könnte dieser systematischen Verwerfung auch nicht dadurch begegnet werden, dass allein für gewerbesteuerliche Zwecke auf der Stufe der Personengesellschaft eine Steuerbilanz („Als-Ob-Steuerbilanz“ der Treuhand-KG) erstellt wird und wiederum nur für gewerbesteuerliche Zwecke die im Eigenvermögen der Treugeberin (hier: X-GmbH) gehaltenen und der Treuhand-KG überlassenen Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen erfasst werden (so OFD Münster in DStR 2005, 744). Für beides fehlt es erkennbar an einer Rechtsgrundlage. Weder kann dem GewStG irgendein Anhalt dafür entnommen werden, mit Rücksicht auf die vorgebliche zivilrechtliche Prägung des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG den systematisch eindeutigen Zusammenhang zu den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG/KStG (§ 7 Satz 1 GewStG) mittels einer „Als-Ob-Steuerbilanz“ zu durchbrechen, noch kann es in Betracht kommen, den Gewerbeertrag nach den tatbestandlich nicht gegebenen Regeln einer Mitunternehmerschaft zu ermitteln, um hierdurch etwaigen (gewerbesteuerrechtlichen) Gewinnminderungen auf der Stufe der Treuhand-KG durch den Ansatz von nur für gewerbesteuerliche Zwecke gebildetem Sonderbetriebsvermögen zu begegnen (vgl. hierzu auch Blümich/ von Twickel, § 7 GewStG Rz 87). Beides erweist sich als ebenso verfehlt wie der weitere Hinweis der Finanzverwaltung darauf, dass in dieser („Als-Ob-„)Steuerbilanz der XA-KG (Treuhand-KG) „ggf. die Buchwerte des bei der Muttergesellschaft (hier: X-KG bzw. X-GmbH) bilanzierten Betriebsvermögens anzusetzen (seien)“ (OFD Münster in DStR 2005, 744). Auch hierzu kann es aufgrund der Zurechnungskontinuität gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht kommen.


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bb) Die Auffassung der Verwaltung lässt sich auch nicht auf die Erwägung der Vorinstanz stützen, der zufolge der Gesetzgeber mit § 2a GewStG (betreffend Arbeitsgemeinschaften), vor allem aber mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (betreffend Organschaften) abschließende Regelungen zur Ergebniskonsolidierung zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen getroffen habe.

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(1) Der Hinweis auf § 2a GewStG lässt außer Acht, dass die Vorschrift das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nach allgemeinen Grundsätzen voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 61/96, BFH/NV 1999, 463); sie erlaubt deshalb auch keinen Schluss auf die gewerbesteuerliche Behandlung des Sachverhalts, dass –wie im Falle einer Ein-Unternehmer-Personengesellschaft– ein Betrieb nicht in mitunternehmerschaftlicher Verbindung geführt wird.

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(2) Ähnliches gilt für den Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, nach der eine Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 und 18 KStG als Betriebsstätte des Organträgers gilt. Zwar ist der Vorinstanz einzuräumen, dass nach Auffassung des Senats die Bestands- und Wertveränderungen des Vermögens der XA-KG (Treuhand-KG) der Treugeberin (Muttergesellschaft; X-KG bzw. X-GmbH) zugewiesen werden und bei dieser damit –im Sinne einer einheitlichen Gewinnermittlung– „organschaftsähnliche“ Wirkungen eintreten können. Das FG hat insoweit jedoch nicht hinreichend gewürdigt, dass als Organgesellschaft nur eine Kapitalgesellschaft in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1983 IV R 56/80, BFHE 140, 93, BStBl II 1984, 150; vom 17. April 1986 IV R 221/84, BFH/NV 1988, 116), für die –als selbständiger Gewerbebetrieb– der Gewerbeertrag eigenständig zu ermitteln ist. Da die Betriebsstättenfiktion mithin lediglich bewirkt, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht dem Organträger zugerechnet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1996 I R 44/95, BFHE 181, 504, BStBl II 1997, 181, m.w.N.), kann bereits hieraus keinerlei Folgerung für die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts abgeleitet werden, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die –tatbestandlich auf Organkapitalgesellschaften beschränkte– Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG geeignet sein könnte, die persönliche Gewerbesteuerpflicht von Gesellschaften zu begründen, die nach ihrer Rechtsform nicht den Bestimmungen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft unterstehen. Die bloße Erkenntnis einer –offensichtlich als unbefriedigend empfundenen– „organschaftsähnlichen Ergebniskonsolidierung“ vermag jedenfalls die geschilderten systematischen Zusammenhänge nicht außer Kraft zu setzen.

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cc) Entgegen einer Äußerung im Schrifttum (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 72, 73, ohne Verfasserangabe; ebenso FG des Saarlandes in EFG 1986, 413) liegt es auch nicht nahe, die Rechtsprechung des BFH, nach der Personengesellschaften auch dann die Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zukommt, wenn nur einer ihrer Gesellschafter im ertragsteuerrechtlichen Sinne mitunternehmerisch beteiligt ist, auf die Gewerbesteuer zu übertragen (vgl. –zur Umsatzsteuer– BFH-Urteil vom 18. Dezember 1980 V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408; BFH-Beschluss vom 9. März 1989 V B 48/88, BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580; Abschn. 16 Abs. 2 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008). Eine solcher Schluss verbietet sich in systematischer Hinsicht bereits deshalb, weil, wie der BFH im Beschluss in BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580 ausdrücklich betont hat, die Umsatzsteuer –im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG– nicht an das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, sondern als Verkehrsteuer allein an die zivilrechtliche Existenz der Personengesellschaft und damit nur daran anknüpft, ob sie sich durch das Bewirken von Umsätzen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (gl.A. Kromer, DStR 2000, 2157, 2162; Wild/Reinfeld, DB 2005, 69, 71).


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