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Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften (BFH IV R 26/07)


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8. Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft auch ein Gewerbebetrieb i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG und damit auch die persönliche Steuerpflicht der XA-KG (bzw. der XA-GmbH) nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG zu verneinen sei. Der Umstand, dass der Teilbetrieb A für Rechnung der XA-KG betrieben worden sei, könne hieran nichts ändern. Entgegen der Ansicht des FG sei deshalb von einer Betriebsstätte der X-GmbH auszugehen, die der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei Kapitalgesellschaften unterfalle. Die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung zur Organschaft sei nicht einschlägig.


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Die Klägerin beantragt,
das Urteil der Vorinstanz sowie den Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2004 vom 24. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2007 aufzuheben.

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Das FA beantragt,
1. die Revision als unzulässig zu verwerfen,
2. hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt das FA vor, dass die Klägerin dem Begründungserfordernis des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt habe. Die Revisionsbegründung gebe nur in wenigen Absätzen zu erkennen, dass die Klägerin die ausführliche Begründung des FG zur Kenntnis genommen habe; auch habe sie sich mit den Gründen des FG-Urteils „so gut wie nicht“ auseinandergesetzt. Im Ãœbrigen sei der Vorinstanz in der Sache zu folgen.

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9. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die XA-KG sei –so das BMF– deshalb gewerbesteuerpflichtig gewesen, weil sie eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Hierbei komme es nicht darauf an, ob an der XA-KG mehrere Personen als Mitunternehmer beteiligt gewesen seien; ausreichend sei vielmehr die zivilrechtliche Existenz der Gesellschaft. Im Ãœbrigen sei auch die A-GmbH (Treuhänderin) mitunternehmerisch an der XA-KG beteiligt gewesen; aufgrund der Regelung des § 39 der Abgabenordnung (AO) werde lediglich die Mitunternehmerstellung dem Treugeber (X-KG; X-GmbH) zugerechnet. Die XA-KG sei auch Schuldnerin der Gewerbesteuer gewesen, da dies nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG lediglich die Bildung gesamthänderischen Vermögens voraussetze.

II.
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Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben.

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1. Entgegen der Ansicht des FA ist die Revision zulässig. Insbesondere hat die Revisionsbegründungsschrift die Umstände i.S. von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO bezeichnet, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin die Rechtsverletzung ergibt.

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a) Die Vorschrift will bloßen Formalbegründungen entgegentreten. Sie erfordert demnach eine –wenn auch nur kurze– Auseinandersetzung mit dem finanzgerichtlichen Urteil, die erkennen lässt, dass der Revisionskläger sein eigenes bisheriges Vorbringen anhand der Begründung der Vorentscheidung überprüft hat. Die Revisionsschrift muss mit anderen Worten deutlich machen, welche Ausführungen des FG-Urteils aus welchen Gründen für unrichtig gehalten werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 59, m.w.N.). Andererseits ist eine vollständige und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht notwendig (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 23/02, BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267); es ist deshalb –entgegen der Einschätzung des FA– auch nicht geboten, dass der Revisionskläger die Argumentation des FG widerlegt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 120 FGO Rz 182).

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b) Im Streitfall kann hiernach kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin, die ihren Rechtsstandpunkt im Einzelnen dargelegt und zugleich erläutert hat, weshalb den Erwägungen der Vorinstanz für die Entscheidung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage keine Bedeutung zukommt, dem Begründungserfordernis des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO genügt hat. Der Senat braucht somit auch nicht darauf einzugehen, unter welchen Voraussetzungen die Revision durch die bloße Bezugnahme auf im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze begründet werden kann (s. dazu Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61).

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2. Zu Recht hat das FG die Klage als zulässig angesehen.

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Die Zulässigkeit der auf die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids 2004 gerichteten Anfechtungsklage der XA-GmbH (Klägerin) setzt –was der BFH von Amts wegen zu prüfen hat– nach § 44 Abs. 1 FGO den (ganz oder teilweise erfolglosen) Abschluss des Einspruchsverfahrens durch eine Rechtsbehelfsentscheidung gegenüber dem Rechtsbehelfsführer voraus. Hieran hat es zunächst gefehlt, weil die vor Erhebung der Klage ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2006 an die –zu diesem Zeitpunkt durch Verschmelzung auf die XA-GmbH bereits erloschene (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG 1995)– XA-KG adressiert und damit unwirksam war (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289). Auf die Klägerin (XA-GmbH) sind –kraft Gesamtrechtsnachfolge– nicht nur die Verbindlichkeiten der XA-KG (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995) und damit auch eine –etwa bestehende und im anhängigen Verfahren zu klärende– persönliche Gewerbesteuerpflicht der XA-KG übergegangen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230; BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86; Glanegger in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., Anhang zu § 7 Rz 59; Blümich/Gosch, § 5 GewStG Rz 95; zur Abgrenzung –betreffend Ausgliederung– s. BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835). Vielmehr ist die XA-GmbH (Klägerin) auch in die Stellung der Rechtsbehelfsführerin bezüglich des zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens (betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2004) eingerückt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41). Gleichwohl ist die Klage zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung von einem abgeschlossenen Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) auch dann auszugehen ist, wenn –wie vorliegend mit Bescheid vom 16. April 2007 geschehen– die Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens gegenüber dem Rechtsbehelfsführer (hier: XA-GmbH/Klägerin, s. oben) nachgeholt wird (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 41; a.A. –m.w.N.– Gräber/von Groll, a.a.O., § 44 Rz 27 f.).


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