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Artikel-Schlagworte: „Widerspruch“



Unfallkosten absetzbar

Ab 2007 wurde mit dem „Steueränderungsgesetz 2007“ vom 19.7.2006 nicht nur die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeit gestrichen, sondern auch die steuerliche Absetzbarkeit von Unfallkosten abgeschafft: Aufwendungen aufgrund Verkehrsunfall, Beschädigung oder Diebstahl werden seitdem nicht mehr als Werbungskosten anerkannt.
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Arbeitszimmer bei Lehrern

Es gibt gute Gründe, weshalb die gesetzliche Abschaffung des Arbeitszimmers gerade bei Lehrern verfassungswidrig sein könnte:
– Bei Lehrern bildet die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine untrennbare Einheit mit der Erteilung des Unterrichts. Sie müssen ihren Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten, weil ihnen dafür der Schulträger die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt. Auch werden ihnen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Dienstherrn erstattet.
– Damit ist das Arbeitszimmer „pflichtbestimmter Aufwand“ für Lehrer.
– Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerkosten ist ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, nach welchem Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.
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Einspruch gegen die Steuererklärung

Berlin, 24.03.2009 – Bald ist es wieder soweit: Am 31. Mai 2009 müssen Millionen Bundesbürger ihre Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr abgeben. Für manche der geltend gemachten Positionen steht allerdings nicht eindeutig fest, wie sie sich letztendlich steuerlich auswirken. Es sind Musterverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig, die noch nicht entschieden sind.
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Kürzung der Pendlerpauschale

Viele Arbeitnehmer lassen sich einen Freibetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der Lohnsteuerkarte 2007 eintragen. Seit dem 1.1.2007 gilt die Pendlerpauschale aber nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer. Der Freibetrag wurde entsprechend gekürzt.
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Kinderfreibetrag und Kindergeld

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung erhalten Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7 680 EUR im Jahr. Darauf müssen Sie besonders achten, wenn Ihr Kind als Auszubildender, Beamtenanwärter, Lehramtsanwärter oder Student Einnahmen in beträchtlicher Höhe hat. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen. Dies ist bitter, wenn ein paar Euro darüber entscheiden, ob Sie 1 848 Euro Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge in Höhe von 5 808 EUR bekommen oder nicht. An dieser Entscheidung hängen weitere Vergünstigungen, so bei Beamten auch die Familienzuschläge.
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Einnahmen volljähriger Kinder in Berufsausbildung, nicht nur Werbungskosten, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge können abgezogen werden

Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2005 entschieden, dass von den Einnahmen volljähriger Kinder in Berufsausbildung nicht nur Werbungskosten, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden dürfen. Falls auf diese Weise der maßgebende Einkommensgrenzbetrag von 7 680 Euro unterschritten wird, haben die Eltern Anspruch auf das Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge (BVerfG-Urteil vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02). Nicht eindeutig geklärt ist bislang, was außer den Sozialversicherungsbeiträgen sonst noch alles von den Einnahmen des Kindes abgezogen werden darf.
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