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Artikel-Schlagworte: „Steuerschätzung“



Steuererklärung nicht abgegeben – Achtung bei Steuerschätzung

Nicht nur die Arbeitnehmer scheuen jedes Jahr im Mai die Frist der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung, auch Selbstständige und Freiberufler kommen oft in den Genuss der nicht rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung, die oftmals mit Mahnung und Ankündigung von Zwangsgeld angedroht und zum Teil auch vom zuständigen Finanzamt durchgeführt wird. Dabei ist es nicht einmal die Willkür des Finanzbeamten, der diese Bescheide erlässt, sondern das computergesteuerte Ãœberwachungssystem der Finanzämter deutschlandweit.
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Steuerschätzung durch das Finanzamt

Guten Tag,
ich habe es versäumt, als selbstständiger Unternehmer meine Steuererklärung bzw. den Jahresabschluss für das Finanzamt rechtzeitig und fristgerecht abzugeben.
Da ein Steuerberater in diesem Fall die
– Einnahmen Ãœberschussrechnung
– Gesonderte Gewinnfestfeststellung
– Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung
erledigt, habe ich bis zum Jahresende ( 31.12 ) Zeit gehabt um dieses zu erledigen. Im März bekam ich eine Steuerschätzung, aus der hervorging das ich 6 mal mehr zahlen muß wie normalerweise die Steuer aus den Vorjahren ( Umsatzsteuer ). Zunächst habe ich den Betrag anstandslos an das Finanzamt überwiesen, denn ich hatte mir dabei gedacht, mit der Einnahmen Ãœberschussrechnung bekomme ich den zu viel gezahlten Betrag wieder erstattet und genauso hat es auch mein Steuerberater gesehen und im August die Steuererklärung angefertigt, die dann im gleichen Monat beim Finanzamt einging.
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Steuerschätzung bekommen

Ich habe eigentlich noch nie eine Steuererklärung abgegeben, das sind jetzt schon einige Jahre. Nun habe ich einen Festsetzungsbeschluss bekommen für die letzten 5 Jahre bekommen, die Steuerschätzung ist utopisch hoch. Ich habe aber nie Belege gesammelt, was nun ? Zahlen kann ich diesen hohen Betrag nicht, denn soviel verdienen tue ich auch nicht.
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Steuerschätzung

Mit der Steuerschätzung wird seit 1955 jährlich versucht, die Höhe der zu erwartenden Steuereinnahmen über volkswirtschaftliche Kennzahlen zu ermitteln. Zuständig ist der Arbeitskreis Steuerschätzung.
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