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Artikel-Schlagworte: „Steuererstattung“



BFH VI R 20/07 – Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

1. Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen.

2. Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).
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BFH VI R 64/08 – Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an Lebensgefährtin

1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
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Steuererstattung für ausländische Aussteller in Taiwan eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer kann beantragt werden

openPr – Am 28. Januar 2010 hat Taiwans Kabinett einen vom Finanzministerium vorgelegten, ergänzenden Gesetzesentwurf zum Artikel 7-1 hinsichtlich der Zahlung oder Nichtzahlung von Mehrwertsteuer im Gewerbeteuergesetz gebilligt. Diese Gesetzesnovelle ermöglicht es ausländischen Unternehmen, die in Taiwan an Messen, Besichtigungstouren, Marktanalysen, Angebotseinholung oder Marketingveranstaltungen teilnehmen, eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu beantragen, vorausgesetzt ihre Steuerzahlung hat einen bestimmten Umfang pro Jahr erreicht.
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BFH VII R 4/08 – Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

Hat der Unternehmer einen Umsatzsteuervergütungsanspruch abgetreten und das Finanzamt den Vergütungsbetrag an den Zessionar ausgezahlt, entsteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Zessionar, wenn und soweit der Vergütungsanspruch auf einem später gemäß Â§ 17 UStG berichtigten Vorsteuerabzug beruhte.

Der Rückzahlungsanspruch setzt die Feststellung voraus, dass die Ereignisse, die gemäß Â§ 17 UStG die Vorsteuerberichtigung erfordern, diejenigen Umsätze betreffen, auf deren Besteuerung der abgetretene Vergütungsanspruch beruhte. Verbleibt nach Abzug der berichtigten Vorsteuern in dem von der Zession betroffenen Voranmeldungszeitraum noch ein negativer Umsatzsteuerbetrag, so ist die Rückforderung in Höhe dieses Restbetrags nicht gerechtfertigt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
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BFH – VII R 6/09 – Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Ãœberweisungsempfängers

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
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Verlängerte Antragsfrist für Steuererklärungen für Altjahre (BFH Urteil)

Neustadt a. d. W. (ots) – Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (z.B. bei positiven Nebeneinkünften oder bei der Steuerklassenkombination 3 / 5). Wenn keine Abgabepflicht besteht, können sie aber eine sogenannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) durchführen lassen, um z.B. Werbungskosten mit dem Ziel, eine hohe Steuererstattung zu erreichen, geltend zu machen.
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BFH Urteil VII R 51/08 – Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung

Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung – Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung – Verwaltungsakt – Anwendbarkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Erstattung nicht abgeführter Steuern als Folge eines Aktien-„Luftgeschäfts“ – Kein genereller Vorrang der Rechtsrichtigkeit von durch unlautere Mittel erwirkten Verwaltungsakten vor dem Vertrauensschutz – Befugnis des Gesetzgebers zur Einräumung des Rechts auf Ermessenausübung – „Absolute“ Verjährungsfrist.
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Anfechtbarkeit der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer BFH Urteil I R 70/08

Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung
1. Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers –soweit sie ihn betrifft– aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren.
2. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu richten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
3. Eine Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) und unterfällt der beschränkten Steuerpflicht gemäß Â§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2002. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht.
4. Da eine Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt „für“ eine (frühere) Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk, so dass eine Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des (früheren) Arbeitnehmers erfolgt.
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Erstattung durch das Finanzamt (Steuerbroschüre)

(openPR) – Finanzminister Willi Stächele: „Mit der jährlichen Steuererklärung können sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien über eine Erstattung durch das Finanzamt freuen“„Mit der jährlichen Steuererklärung können sich viele Beschäftigte und ihre Familien über eine Erstattung durch das Finanzamt freuen. Der neue Ratgeber soll sie hierbei unterstützen.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Donnerstag (10.Dezember 2009) in Stuttgart anlässlich der erstmaligen Veröffentlichung der Arbeitnehmerbroschüre durch das Finanzministerium Baden-Württemberg.
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Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Bundesfinanzhof in München entscheidet zum Arbeitszimmer zugunsten der Arbeitnehmer
Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. erringt weiteren Etappensieg
Darmstadt (ots) – Der Bundesfinanzhof (BFH) in München beurteilt in einem Beschluss vom 25.08.2009, Az. VI B 69/09 die steuerliche Regelung für häusliche Arbeitszimmer ab dem Jahr 2007 für ernstlich zweifelhaft. In einem vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (LHRD) in Darmstadt unterstützten Klageverfahren zweier Lehrer wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.06.2009, Az. 7 V 76/09 bestätigt. Das Finanzamt Wilhelmshaven muss auf den Steuerkarten 2009 auch einen Freibetrag für das häusliche Arbeitszimmer eintragen.
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