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Artikel-Schlagworte: „Solidaritätszuschlag“



Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen

Stuttgart, 11. Dezember 2007 – Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2007 erstmals eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen, die es Unternehmern ermöglicht, die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (gilt nicht für Geldzuwendungen), aber auch an Nichtarbeitnehmer (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde etc.) pauschal mit abgeltender Wirkung mit einem Steuersatz von 30 % zu erheben. Neben der pauschalen Lohnsteuer fällt auch pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Unbeachtlich ist, ob die Geschenke beim Zuwendenden als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bisher mussten Zuwendungen dieser Art stets vom Empfänger versteuert werden.
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Steuererklärung – diverse Steueränderungen

Der Bundestag hat neue Gesetze beschlossen, die weit über das kommende Jahr hinaus wirken.
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Haben Sie schon alles für die Steuer getan ?

Ãœber den Jahreswechsel bietet sich Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Einkünfte und Ausgaben vorzuziehen oder hinauszuschieben. So lassen sich das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast beeinflussen. Im Folgenden ein exemplarischer Ausschnitt von Möglichkeiten der Einkünfteverlagerung:
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Der Soli muss weg – sofort

Der Bund der Steuerzahler bekräftigt seine Forderung nach der sofortigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Nach Art. 106 des Grundgesetzes kann der Bund einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe einführen. In den 90er Jahren mag die „Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands“ als Zweck berechtigt gewesen sein. Doch nicht mehr im Jahr 2007. Der Soli soll als Ergänzungsabgabe so genannte Bedarfsspitzen des Bundes ausgleichen. Daraus folgt, dass der Soli nur befristet erhoben werden darf.
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