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Artikel-Schlagworte: „Personengesellschaft“



Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften (BFH IV R 26/07)

Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
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Eine gute Buchhaltung hilft Steuern sparen

Betriebswirtschaftliche Zahlen sind mehr als eine Momentaufnahme
(openPR) Wer seine Buchhaltung regelmäßig erstellt und die Zahlen auch unterjährig auswertet und kontrolliert, kann am Jahresende steuerliche Ãœberraschungen vermeiden. Viele Einzel- und Kleinunternehmer sind völlig überrascht, wenn der Steuerbescheid bei ihnen ankommt. Häufig geht es dann an die Rücklagen oder die Unternehmensliquidität, manchmal kommt es sogar zu massiven finanziellen Engpässen.
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Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden (BFH IV R 99/06)

1. Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des Feststellungsbeteiligten an.

2. Der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden.
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BFH I R 72/08 Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH

Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine Buchwertfortführung bei Ãœbertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

1. Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist deshalb seinen Mitunternehmeranteil auch dann gemäß Â§ 20 UmwStG 1995 zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält.

2. Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, so führt dies zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven.

UmwStG 1995 § 20 Abs. 1, 2 und 4
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Juli 2008 11 K 239/06 (EFG 2009, 802)
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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

Sonderabschreibungen nach § 4 FördG können auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden.
FördG §§ 3, 4
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7
GewStG § 8 Nr. 1
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2007 6 K 5364/03 B
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OHG, KG oder GbR – UG, GmbH oder AG

Wahl der richtigen Rechtsform
Wenn Sie sich als selbstständiger Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligen wollen, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen.
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Ãœbergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger BFH Urteil IV R 29/08

Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gemäß Â§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a.F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Gewerbesteuer

Gewerbe
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
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Gewerbesteuerbescheide ergehen nur noch vorläufig

(openPr) Stuttgart, 01. Juli 2008 – Bereits 2004 hat das Niedersächsische Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht angerufen, da es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sieht, da lediglich gewerblich tätige Unternehmen, nicht jedoch Freiberufler sowie Land- und Forstwirte der Gewerbesteuer unterliegen.
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Haben Sie schon alles für die Steuer getan ?

Ãœber den Jahreswechsel bietet sich Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Einkünfte und Ausgaben vorzuziehen oder hinauszuschieben. So lassen sich das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast beeinflussen. Im Folgenden ein exemplarischer Ausschnitt von Möglichkeiten der Einkünfteverlagerung:
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