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Artikel-Schlagworte: „Kaufpreis“



BFH Urteil IV R 70/06 Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren – Zerlegung der Grundstückszuteilung in Tauschgeschäft und Kaufgeschäft – Willentliche oder konkludente Entnahmeerklärung

Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß Â§ 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.
Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).
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BFH Urteil II R 11/08 Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte „Fristverlängerung“ die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.
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BFH I R 3/09 nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.
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BFH Urteil VI R 18/07 Vorteilsbewertung bei Jahreswagen – Angebotspreis – Listenpreis

Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten.

EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. März 2007 3 K 386/04 (EFG 2007, 1866)
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Grunderwerbsteuer

Was ist die Grunderwerbsteuer ?
Dieses ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks in Deutschland anfällt. Sie wird auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes erhoben. Die Einnahmen stehen den Ländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können.

Wieviel Grunderwerbsteuer ist zu zahlen ?
Der Steuersatz beträgt 3,5% der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Ãœbernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten). Diesen Beitrag weiterlesen »

Änderung bei der Grunderwerbsteuer

Wer ein unbebautes Grundstück oder ein Gebäude mit Grund und Boden erwirbt, muss anstelle der Mehrwertsteuer Grunderwerbsteuer zahlen. Diese Steuer fließt in die Kassen der Bundesländer und beträgt bisher bundeseinheitlich 3,5 % des Grundstückswertes. Mit dieser Bundeseinheitlichkeit ist es bald vorbei.
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