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Artikel-Schlagworte: „Fonds“



Die Abgeltungsteuer von A bis Z

Ab dem 1. Januar 2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der „Abgeltungsteuer“. Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinseinkünfte: Was sich durch das neue Verfahren der Besteuerung von Kapitalerträgen für Deutschlands Sparer und Privatanleger ändert, erfahren Sie hier zu den wichtigsten Anlagen.
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Einschränkungen bei Steuersparmodellen

openPR – Stuttgart den 21.12.2007 – Zur Verhinderung sogenannter Steuerstundungsmodelle wurde der § 15b EStG geschaffen. Die Neuregelung ist auf Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen der Beteiligte nach dem 10. November 2005 beigetreten ist.
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