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Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen

Stuttgart, 23. Juni 2008 – Seit 2007 haben Unternehmen bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Dies hat zur Folge, dass der Empfänger der Zuwendungen diese nicht mehr versteuern muss. Im Vorgriff auf ein derzeit in Abstimmung befindliches bundesweites Verwaltungsschreiben hat die Oberfinanzdirektion Rheinland zu einzelnen Fragen Stellung genommen. Eine kleine Auswahl hiervon haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:
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Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen

Stuttgart, 11. Dezember 2007 – Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2007 erstmals eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen, die es Unternehmern ermöglicht, die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (gilt nicht für Geldzuwendungen), aber auch an Nichtarbeitnehmer (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde etc.) pauschal mit abgeltender Wirkung mit einem Steuersatz von 30 % zu erheben. Neben der pauschalen Lohnsteuer fällt auch pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Unbeachtlich ist, ob die Geschenke beim Zuwendenden als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bisher mussten Zuwendungen dieser Art stets vom Empfänger versteuert werden.
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Steuererklärung – diverse Steueränderungen

Der Bundestag hat neue Gesetze beschlossen, die weit über das kommende Jahr hinaus wirken.
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WISO Fahrtenbuch – Kilometer für Kilometer Steuern sparen

Zum Jahresbeginn hat Vater Staat wichtige Steuervorteile gestrichen. Wer beruflich auf sein Auto angewiesen ist, zahlt gleich doppelt: Auf der einen Seite sorgt die Erhöhung der Mehrwertsteuer für steigende Benzinpreise, während gleichzeitig die Pendlerpauschale erheblich gekürzt wird.
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