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Artikel-Schlagworte: „EStG“



BFH II R 63/08 Vermögen des Unternehmers nicht generell geschützt – Bezahlung der Schenkungsteuer aus privaten Mitteln

Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung

§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Ãœberentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu.

ErbStG § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3, § 10 Abs. 8
Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08
Vorinstanz: FG Münster vom 21. August 2008 3 K 4920/06 Erb (EFG 2009, 278)
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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

Sonderabschreibungen nach § 4 FördG können auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden.
FördG §§ 3, 4
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7
GewStG § 8 Nr. 1
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2007 6 K 5364/03 B
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Pflicht zur elektronischen Ãœbermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurde geregelt, dass Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG (Einkommensteuergesetz) ermitteln auch ihre Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen künftig elektronisch übermitteln müssen. Die Regelung gilt seit 1.1.2009 und ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, anzuwenden. Erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist die Einnahmenüberschussrechnung ebenfalls elektronisch zu übermitteln.
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BFH Urteil I R 116/08 Steuerneutrale Verrechnung von Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto gegen Buchwerte gehaltener Anteile

Einlagenrückgewähr i.S. des § 27 KStG keine steuerbefreiten Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 KStG
Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 1999 n.F./2002 sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F./2002 einzubeziehen.

KStG 1999 n.F./2002 § 8b, § 27
EStG 1997 n.F./2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 116/08
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10. November 2008 6 K 383/04 (EFG 2009, 1412)
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BFH Urteil I R 84/08 Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich

1. Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. April 2006, BStBl I 2006, 304 Tz. B.2).

2. Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit unbeachtlich (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 25. November 2002 I B 136/02, BFHE 201, 119, BStBl II 2005, 375). Dies gilt in gleicher Weise für Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone.
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BFH Urteil II R 20/08 Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung

Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 23. September 2009 II R 20/08
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 4 K 2637/04 (EFG 2008, 1653)
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BFH Urteil II R 6/07 Steuerberechnung bei Aufl̦sung einer Familienstiftung РEinheitliche Zuwendung der Stiftung РAnwendung der Steuerklassen РKein mehrfacher Ansatz des perșnlichen Freibetrags

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar 2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)
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BFH Urteil VIII R 79/06 IT-Projektleiter als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Urteil vom 22. September 2009 VIII R 79/06
Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2006 9 K 763/03 (EFG 2007, 421)

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BFH – VII R 6/09 – Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Ãœberweisungsempfängers

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
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BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
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